Betriebsverfassungsrecht: Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist die Vertretung der Jugendlichen unter 18 Jahren und der zur Berufsausbildung Beschäftigten (Jugendliche, Auszubildende, Praktikanten, dual Studierende) in einem Betrieb.
Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter, Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung sind im § 62 BetrVG geregelt (>>>hier mehr lernen>>>).
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