12 Mai 2024

Betriebsverfassungsrecht: Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)

Das Betriebsverfassungsgesetz regelt die Mitbestimmung von jungen Beschäftigten durch eine spezielle Interessenvertretung. In Betrieben mit mindestens 5 Arbeitnehmern unter 18 Jahren oder mindestens 5 Auszubildenden unter 25 Jahren kann eine Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt werden. Diese Vertretung arbeitet eng mit dem Betriebsrat zusammen, um die spezifischen Belange dieser Personengruppen zu wahren.


Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist die Vertretung der Jugendlichen unter 18 Jahren und der zur Berufsausbildung Beschäftigten (Jugendliche, Auszubildende, Praktikanten, dual Studierende) in einem Betrieb. 

Grundlagen und Voraussetzungen der Interessenvertretung

Eine Jugend- und Auszubildendenvertretung fungiert als Bindeglied zwischen der jungen Belegschaft und dem Betriebsrat. Um ihre Aufgaben erfüllen zu können, dürfen die Mitglieder an den Sitzungen des Betriebsrats teilnehmen. Wenn es um Angelegenheiten geht, die Jugendliche oder Auszubildende unmittelbar betreffen, besitzen sie dort sogar ein Stimmrecht. Dies stellt sicher, dass die Stimmen der jüngeren Generation bei wichtigen betrieblichen Entscheidungen gehört werden.

Schutzrechte und Übernahme nach der Ausbildung

Ein wesentlicher Aspekt für Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist der besondere Schutz im Hinblick auf ihre berufliche Zukunft. Sie haben unter bestimmten Bedingungen einen rechtlichen Anspruch auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag nach Abschluss ihrer Ausbildung. Hierfür muss der Wunsch nach Weiterbeschäftigung spätestens drei Monate vor dem Ende der Ausbildung schriftlich mitgeteilt werden. Eine Ablehnung durch den Arbeitgeber ist nur möglich, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen, die eine Weiterbeschäftigung unzumutbar machen.

Organisation und Durchführung der Wahlen

Die Wahlen für dieses Gremium finden regelmäßig in der Zeit vom ersten Oktober bis zum dreißigsten November statt. Die gewählten Vertreter bleiben für eine Amtszeit von zwei Jahren im Amt. Bei der Wahl wird zwischen dem aktiven und dem passiven Wahlrecht unterschieden. Wählen dürfen alle Arbeitnehmer unter achtzehn Jahren sowie alle Auszubildenden, die das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter, Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung sind im § 62 BetrVG geregelt (>>>hier mehr lernen>>>).

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.