07 Mai 2024

Sozialversicherung: Rechtsgrundlagen und Träger

Zweck der Sozialversicherung ist die soziale Vorsorge der Arbeitnehmer gegen allgemeine Lebensrisiken (Krankheit usw.) gegen Beschäftigungsrisiken (Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit usw.)

Die gesetzliche Sozialversicherung dient sowohl dem Schutz der einzelnen Versicherten als auch dem Schutz der Allgemeinheit, die im Fall mangelnder Risikovorsorge über steuerlich finanzierte Maßnahmen eintreten müsste.


Das deutsche System der Sozialversicherung basiert auf fünf zentralen Säulen, die den Bürgern Schutz gegen die wichtigsten Lebensrisiken bieten. Jeder dieser Zweige ist gesetzlich im Sozialgesetzbuch verankert und wird von spezifischen Trägern verwaltet, um eine umfassende Versorgung im Bedarfsfall zu gewährleisten. Ich werde dich durch die verschiedenen Bereiche führen und dir dabei helfen, die Zusammenhänge zu verstehen.

Grundlagen und Träger der Arbeitslosenversicherung

Die Absicherung bei Erwerbslosigkeit ist im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches geregelt. Die Durchführung und Verwaltung dieser Versicherungsleistung obliegt der Bundesagentur für Arbeit. Sie ist dafür zuständig, Menschen bei der Arbeitsuche zu unterstützen und während der Zeit der Arbeitslosigkeit finanzielle Unterstützung zu leisten.

Krankenversicherung und Rentenversicherung

Die gesetzliche Absicherung im Krankheitsfall findet ihre Rechtsgrundlage im Fünften Buch des Sozialgesetzbuches. Als Träger fungieren hierbei die verschiedenen Krankenkassen. Neben der gesetzlichen Variante existiert in diesem Bereich auch die Möglichkeit einer privaten Absicherung.

Ähnlich verhält es sich bei der Rentenversicherung, deren gesetzliche Rahmenbedingungen im Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches festgeschrieben sind. Die Rentenversicherungsträger übernehmen die Organisation der Altersvorsorge sowie Leistungen zur Rehabilitation. Auch hier steht neben der gesetzlichen Vorsorge die Option einer privaten Absicherung offen.

Unfallversicherung und Pflegeversicherung

Ein besonderer Zweig ist die gesetzliche Unfallversicherung, die im Siebten Buch des Sozialgesetzbuches verankert ist. Die Berufsgenossenschaften agieren hier als Träger und bieten Schutz bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten.

Die Absicherung des Pflegerisikos ist im Elften Buch des Sozialgesetzbuches geregelt. Diese Aufgabe wird von den Pflegekassen wahrgenommen, die eng an die Strukturen der Krankenkassen angebunden sind.

Finanzierung der Versicherungsbeiträge

Die Finanzierung des Sozialsystems erfolgt über Beiträge, die in der Regel prozentual vom Bruttoeinkommen berechnet werden. Im Jahr 2024 sind die Beitragssätze für die einzelnen Zweige genau festgelegt. Ein wesentliches Merkmal des deutschen Systems ist die solidarische Aufteilung der Kosten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

In der Arbeitslosenversicherung liegt der Gesamtsatz bei 2,6 Prozent, wobei sich beide Seiten die Kosten mit jeweils 1,3 Prozent teilen. Die Krankenversicherung schlägt mit einem allgemeinen Satz von 14,6 Prozent zu Buche, was eine Belastung von jeweils 7,3 Prozent für beide Parteien bedeutet. Für die Rentenversicherung wird ein Beitrag von insgesamt 18,6 Prozent fällig, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen von 9,3 Prozent tragen. Bei der Pflegeversicherung beläuft sich der Satz auf 3,4 Prozent, woraus ein Anteil von jeweils 1,7 Prozent resultiert.

Sonderregelung der Unfallversicherung

Eine Ausnahme bei der Kostenverteilung stellt die Unfallversicherung dar. Während bei den anderen Zweigen eine hälftige Teilung der Beiträge vorgesehen ist, werden die Kosten für die gesetzliche Unfallversicherung ausschließlich vom Arbeitgeber getragen.

Die Leistungen der Sozialversicherungen werden als „solidarische“ also für alle Versicherten gleiche Sachleistungen wie z.B. bei der Kranken- und Pflegeversicherung (>>>hier mehr lernen>>>) oder als beitragsabhängige Geldleistungen wie z.B. bei der Rentenversicherung (>>>hier mehr lernen>>>) oder Arbeitslosenversicherung (>>>hier mehr lernen>>>) erbracht.

Sozialversicherungen wird zum überwiegenden Teil aus Beiträgen der Versicherten finanziert. Bei den gesetzlichen Versicherungsträgern sind die Beiträge bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze an den Bruttolöhnen orientiert und werden jeweils zur Hälfte („paritätisch“) von Arbeitgebern (als Lohnnebenkosten) und Arbeitnehmern getragen. Eine Ausnahme bildet die gesetzlichen Unfallversicherungen (>>>hier mehr lernen>>>).

Sozialgerichte in Deutschland sind für Rechtsstreitigkeiten im Bereich des Sozialrechts zuständig (>>>hier mehr lernen>>>).

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