07 Mai 2024

Sozialversicherung: Rechtsgrundlagen und Träger

Zweck der Sozialversicherung ist die soziale Vorsorge der Arbeitnehmer gegen allgemeine Lebensrisiken (Krankheit usw.) gegen Beschäftigungsrisiken (Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit usw.)

Die gesetzliche Sozialversicherung dient sowohl dem Schutz der einzelnen Versicherten als auch dem Schutz der Allgemeinheit, die im Fall mangelnder Risikovorsorge über steuerlich finanzierte Maßnahmen eintreten müsste.

Die Leistungen der Sozialversicherungen werden als „solidarische“ also für alle Versicherten gleiche Sachleistungen wie z.B. bei der Kranken- und Pflegeversicherung (>>>hier mehr lernen>>>) oder als beitragsabhängige Geldleistungen wie z.B. bei der Rentenversicherung (>>>hier mehr lernen>>>) oder Arbeitslosenversicherung (>>>hier mehr lernen>>>) erbracht.


Sozialversicherungen wird zum überwiegenden Teil aus Beiträgen der Versicherten finanziert. Bei den gesetzlichen Versicherungsträgern sind die Beiträge bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze an den Bruttolöhnen orientiert und werden jeweils zur Hälfte („paritätisch“) von Arbeitgebern (als Lohnnebenkosten) und Arbeitnehmern getragen. Eine Ausnahme bildet die gesetzlichen Unfallversicherungen (>>>hier mehr lernen>>>).

Sozialgerichte in Deutschland sind für Rechtsstreitigkeiten im Bereich des Sozialrechts zuständig (>>>hier mehr lernen>>>).

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.