Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes legt einige Regelungen fest, die Die Gleichbehandlung der Zeitarbeitnehmer sicherstellen müssen.
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Überwachung durch die ArbeitnehmervertretungIn Betrieben, die Leiharbeitnehmer einsetzen, kommt dem Betriebsrat eine zentrale Rolle zu. Er fungiert als Kontrollinstanz, um sicherzustellen, dass die gesetzliche Zulässigkeit der Zeitarbeit gewahrt bleibt. Der Betriebsrat überwacht dabei kontinuierlich, ob die spezifischen Regelungen für den Einsatz externen Personals im Betrieb eingehalten werden, wodurch der Schutz der im Betrieb tätigen Personen gewährleistet wird.
Grundsatz der Gleichstellung und Entlohnung
Ein wesentlicher Aspekt des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ist der Anspruch auf Gleichbehandlung. Grundsätzlich haben Mitarbeiter in der Zeitarbeit das Recht auf die gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen und den gleichen Lohn wie die Stammbelegschaft des entleihenden Betriebes. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist nur dann möglich, wenn der Tarifvertrag des Verleihers entsprechende abweichende Regelungen ausdrücklich zulässt.
Ein wesentlicher Aspekt des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ist der Anspruch auf Gleichbehandlung. Grundsätzlich haben Mitarbeiter in der Zeitarbeit das Recht auf die gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen und den gleichen Lohn wie die Stammbelegschaft des entleihenden Betriebes. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist nur dann möglich, wenn der Tarifvertrag des Verleihers entsprechende abweichende Regelungen ausdrücklich zulässt.
Zeitliche Fristen für die Lohnanpassung
Die Dauer der Überlassung hat direkten Einfluss auf die Vergütung der Leiharbeitnehmer. Spätestens nach einer Einsatzdauer von neun Monaten beim selben Entleiher müssen Zeitarbeitnehmer denselben Lohn erhalten wie vergleichbare Stammkräfte vor Ort. Es gibt jedoch Sonderregelungen bezüglich Branchenzuschlägen. In solchen Fällen kann die Abweichung vom Grundsatz der Gleichbehandlung bis zu einer Dauer von 15 Monaten verlängert werden.
Die Dauer der Überlassung hat direkten Einfluss auf die Vergütung der Leiharbeitnehmer. Spätestens nach einer Einsatzdauer von neun Monaten beim selben Entleiher müssen Zeitarbeitnehmer denselben Lohn erhalten wie vergleichbare Stammkräfte vor Ort. Es gibt jedoch Sonderregelungen bezüglich Branchenzuschlägen. In solchen Fällen kann die Abweichung vom Grundsatz der Gleichbehandlung bis zu einer Dauer von 15 Monaten verlängert werden.
Rechte auf Information und Nachweise
Leiharbeitnehmer haben gegenüber dem Entleiher einen gesetzlichen Auskunftsanspruch. Sie können Informationen über die Arbeitsbedingungen einfordern, die für vergleichbare interne Arbeitnehmer gelten, sofern keine Ausnahmen durch spezifische Leiharbeitstarife oder Branchenzuschläge bestehen. Zudem sind Verleiher nach dem Nachweisgesetz verpflichtet, ihren Angestellten einen schriftlichen Arbeitsnachweis auszuhändigen, der alle wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses festhält.
Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer bei Vertragsabschluss ein Merkblatt der Erlaubnisbehörde über den wesentlichen Inhalt des Gesetzes auszuhändigen, bei Ausländern in deren Muttersprache (§ 11(2) AÜG).
Leiharbeitnehmer haben gegenüber dem Entleiher einen gesetzlichen Auskunftsanspruch. Sie können Informationen über die Arbeitsbedingungen einfordern, die für vergleichbare interne Arbeitnehmer gelten, sofern keine Ausnahmen durch spezifische Leiharbeitstarife oder Branchenzuschläge bestehen. Zudem sind Verleiher nach dem Nachweisgesetz verpflichtet, ihren Angestellten einen schriftlichen Arbeitsnachweis auszuhändigen, der alle wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses festhält.

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