Auch für die Kündigung eines schwerbehinderten
Arbeitnehmers brauchen Arbeitgeber eine vorherige behördliche Zustimmung,
nämlich des Integrationsamtes. Der Arbeitgeber muss zuvor innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Kenntnis von dne zur Kündigung berechtigten Gründen die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung beantragen (§ 91 SGB IX).
Außerdem müssen Arbeitgeber (falls in
ihrem Betrieb eine Schwerbehindertenvertretung (SBV) gebildet ist), die
SBV vor der geplanten Kündigung anhören (§ 178(2) SGB IX).
Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ohne
vorherige Zustimmung des Integrationsamtes oder ohne korrekte Beteiligung
der Schwerbehindertenvertretung ist unwirksam.
Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die ihre körperliche Funktion, geistige Fahigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit langer als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeintrachtigt (§ 2(1) SGB IX).
Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 % vorliegt (§ 2(2) SGB IX). Personen mit weniger als 50 %, aber mindestens 30 % können auf Antrag Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten konnen (§ 2(3) SGB IX). Die "Gleichgestellten" haben im Wesentlichen die gleichen Rechte wie die schwerbehinderten Menschen.
1. Die Arbeitgeber muss prüfen, ob freie Arbeitsplatze mit Schwerbehinderten - insbesondere mit arbeitslosen und arbeitssuchenden Schwerbehinderten - besetzt werden können (Prüfungspflicht nach § 164(1) SGB IX).
2. In Betrieben mit mehr als 20 Mitarbeitern mussen wenigstens 5 % der Arbeitsplatze mit schwerbehinderten Menschen besetz werden (§ 154(1) SGB IX). Wer keine oder zu wenige schwerbehinderte Menschen beschaftigt, zahlt eine monatliche Ausgleichsabgabe (§ 160(1) SGB IX).
3. Bei Schwierigkeiten, die zu einer Gefährdung des Arbeitsverhdltnisses bei schwerbehinderten Beschäftigten führen können, muss der Arbeitgeber frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und das Integrationsamt einschalten (§ 167(1) SGB IX).
4. Zusatzurlaub von bis zu 5 Arbeitstagen (§ 208(1) SGB IX). (Der einem Schwerbehinderten Gleichgestellte erhält keinen Zusatzurlaub (§ 151(3) SGB IX).
Die weiteren Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen sind im § 164 SGB IX festgelegt (>>>hier mehr lernen>>>).
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