Arbeitnehmer können sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen Kündigungen jeglicher Art wenden.
Dem Arbeitnehmer stehen verschiedene rechtliche Wege zur Verfügung:
- er kann einen Rechtsanwalt beauftragen, die Klage einzureichen;
- er kann einen Rechtsanwalt beauftragen, die Klage einzureichen;
- er kann die Klage selbst schriftlich formulieren und beim Arbeitsgericht einreichen;
- er kann bei der Geschäftsstelle (Rechtsantragsstelle) des Arbeitsgerichts seine Klage vortragen, die dann den Erfordernissen der Prozessordnung entsprechend abgefasst wird.
Wenn ein Arbeitnehmer eine Kündigung erhält, die er für unwirksam hält, kann er eine Kündigungsschutzklage erheben. Ziel dieses Verfahrens ist es, dass das zuständige Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses förmlich feststellt. Für diesen Schritt gilt eine strenge Frist von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung. Innerhalb dieses Zeitraums muss der Antrag beim Gericht eingegangen sein.
Unter besonderen Umständen ist eine verspätete Antragstellung innerhalb von weiteren zwei Wochen nach Ablauf der ursprünglichen Frist zulässig. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn den Arbeitnehmer kein Verschulden an der Versäumnis trifft und triftige Gründe für die Verzögerung vorliegen. Wird keine Klage innerhalb der vorgesehenen Zeit erhoben, tritt eine rechtliche Fiktion ein. In diesem Fall gilt die Kündigung rechtlich als von Anfang an wirksam, selbst wenn sie inhaltliche Mängel aufgewiesen hätte.
Besonderheiten bei betriebsbedingten Kündigungen
Erfolgt die Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, bietet das Gesetz dem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen ein Wahlrecht an. Er kann sich entscheiden, ob er gerichtlich gegen die Entlassung vorgeht oder stattdessen eine Abfindung akzeptiert. Damit dieser Anspruch auf eine Abfindung ohne Klageerhebung entsteht, müssen jedoch klare Bedingungen erfüllt sein.
Der Arbeitgeber muss bereits im Kündigungsschreiben explizit darauf hinweisen, dass die Kündigung auf betrieblichen Gründen basiert. Zudem muss im Schreiben vermerkt sein, dass der Arbeitnehmer nach dem Verstreichen der dreiwöchigen Klagefrist eine Abfindung beanspruchen kann, sofern er die Frist ohne Klageerhebung verstreichen lässt. Diese Regelung dient dazu, Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden und dem Arbeitnehmer eine finanzielle Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu ermöglichen.
Erfolgt die Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, bietet das Gesetz dem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen ein Wahlrecht an. Er kann sich entscheiden, ob er gerichtlich gegen die Entlassung vorgeht oder stattdessen eine Abfindung akzeptiert. Damit dieser Anspruch auf eine Abfindung ohne Klageerhebung entsteht, müssen jedoch klare Bedingungen erfüllt sein.
Der Arbeitgeber muss bereits im Kündigungsschreiben explizit darauf hinweisen, dass die Kündigung auf betrieblichen Gründen basiert. Zudem muss im Schreiben vermerkt sein, dass der Arbeitnehmer nach dem Verstreichen der dreiwöchigen Klagefrist eine Abfindung beanspruchen kann, sofern er die Frist ohne Klageerhebung verstreichen lässt. Diese Regelung dient dazu, Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden und dem Arbeitnehmer eine finanzielle Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu ermöglichen.
Der Schutz vor Kündigungen durch Kündigungsschutzklage
ist also begrenzt. Denn wenn sich der Arbeitgeber bei der
ordentlichen Kündigung auf einen der „sozial gerechtfertigten“ Gründen oder bei
der außerordentlichen Kündigung auf einen „wichtigen Grund“ stützen kann und
die Kündigung verhältnismäßig ist, ist die Kündigung zulässig.
Auch die Änderung der Arbeitsbedingungen kann vom Arbeitsgericht für sozial gerechtfertigt und damit für rechtswirksam erklärt werden.
Falls
die Klage vom Arbeitnehmer gewonnen wird, kann das Arbeitsverhältnis auf den
Antrag einer Partei durch das gerichtliche Urteil aufgelöst werden (>>>hier mehr
lernen>>>).

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