12 Mai 2024

Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage

Ar­beit­neh­mer können sich mit ei­ner Kündigungs­­schutz­kla­ge ge­gen Kündi­gun­gen jeglicher Art wen­den. Kündigungsschutzklage kann innerhalb von 3 Wochen nach Kündigungszugang vor dem zuständi­gen Arbeitsgericht erhoben werden.


Dem Arbeitnehmer stehen verschiedene rechtliche Wege zur Verfügung:
- er kann einen Rechtsanwalt beauftragen, die Klage einzureichen;
- er kann die Klage selbst schriftlich formulieren und beim Arbeitsgericht einreichen;
- er kann bei der Geschäftsstelle (Rechtsantragsstelle) des Arbeitsgerichts seine Klage vortragen, die dann den Erfordernissen der Prozessordnung entsprechend abgefasst wird.

Der Schutz vor Kündi­gun­gen durch Kündigungs­­schutz­kla­ge ist al­ler­dings be­grenzt. Denn wenn sich der Ar­beit­ge­ber bei der ordentlichen Kündigung auf einen der „sozial gerechtfertigten“ Gründen oder bei der außerordentlichen Kündigung auf einen „wichtigen Grund“ stützen kann und die Kündi­gung verhält­nismäßig ist, ist die Kündi­gung zulässig. 

Auch die Ände­rung der Ar­beits­be­din­gun­gen kann vom Arbeitsgericht für so­zi­al ge­recht­fer­tigt und damit für rechtswirksam erklärt werden.

Falls die Klage vom Arbeitnehmer gewonnen wird, kann das Arbeitsverhältnis auf den Antrag einer Partei durch das gerichtliche Urteil aufgelöst werden (>>>hier mehr lernen>>>).


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