Arbeitnehmer können sich mit einer Kündigungsschutzklage
gegen Kündigungen jeglicher Art wenden. Kündigungsschutzklage kann innerhalb von 3 Wochen nach Kündigungszugang vor dem zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden.
Dem Arbeitnehmer stehen verschiedene rechtliche Wege zur Verfügung:
- er kann einen Rechtsanwalt beauftragen, die Klage einzureichen;
- er kann einen Rechtsanwalt beauftragen, die Klage einzureichen;
- er kann die Klage selbst schriftlich formulieren und beim Arbeitsgericht einreichen;
- er kann bei der Geschäftsstelle (Rechtsantragsstelle) des Arbeitsgerichts seine Klage vortragen, die dann den Erfordernissen der Prozessordnung entsprechend abgefasst wird.
Der Schutz vor Kündigungen durch Kündigungsschutzklage
ist allerdings begrenzt. Denn wenn sich der Arbeitgeber bei der
ordentlichen Kündigung auf einen der „sozial gerechtfertigten“ Gründen oder bei
der außerordentlichen Kündigung auf einen „wichtigen Grund“ stützen kann und
die Kündigung verhältnismäßig ist, ist die Kündigung zulässig.
Auch die Änderung der Arbeitsbedingungen kann vom Arbeitsgericht für sozial gerechtfertigt und damit für rechtswirksam erklärt werden.
Falls
die Klage vom Arbeitnehmer gewonnen wird, kann das Arbeitsverhältnis auf den
Antrag einer Partei durch das gerichtliche Urteil aufgelöst werden (>>>hier mehr
lernen>>>).
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