Kündigungsschutz für Arbeitnehmervertreter und Wahlbeteiligte
Ein zentraler Aspekt des Arbeitsrechts ist die Absicherung von Personen, die sich aktiv in der betrieblichen Mitbestimmung engagieren. Mitglieder eines Betriebsrats sowie Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung unterliegen einem strengen Schutzregime. Dieser Schutz greift nicht nur während der aktiven Amtszeit, sondern erstreckt sich darüber hinaus auf einen Zeitraum von bis zu einem Jahr nach deren Ende. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich im Kündigungsschutzgesetz.
Ähnliche Sicherheitsvorkehrungen gelten für Personen, die an der Organisation von Wahlen beteiligt sind oder sich selbst als Kandidaten aufstellen. Für Mitglieder des Wahlvorstands sowie für Wahlbewerber beginnt der Schutz mit dem Zeitpunkt ihrer Bestellung beziehungsweise Aufstellung. Er bleibt über die Bekanntgabe der Wahlergebnisse hinaus für weitere sechs Monate bestehen. Damit soll verhindert werden, dass das demokratische Engagement im Betrieb zu beruflichen Nachteilen führt.
Schutzregelungen bei Freiwilligendienst und Elternzeit
Neben betrieblichen Funktionen spielen auch gesellschaftliche Verpflichtungen und die familiäre Situation eine entscheidende Rolle für den Erhalt des Arbeitsverhältnisses. Personen, die einen freiwilligen Wehrdienst leisten, sind durch das Arbeitsplatzschutzgesetz vor ordentlichen Kündigungen geschützt. Dieser Schutz stellt sicher, dass der Einsatz für das Gemeinwohl nicht den Verlust des zivilen Arbeitsplatzes zur Folge hat.
Besondere Aufmerksamkeit widmet das Gesetz der Phase der Familiengründung. Während der Elternzeit ist eine Kündigung grundsätzlich untersagt. Der Schutz beginnt bereits mit dem Verlangen der Elternzeit durch den Arbeitnehmer. Hierbei gelten spezifische Fristen: Bei einer Elternzeit bis zum dritten Lebensjahr des Kindes setzt der Kündigungsschutz frühestens acht Wochen vor deren Beginn ein. Erstreckt sich die geplante Elternzeit auf den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Lebensjahr, so verschiebt sich dieser Schutzbeginn auf vierzehn Wochen vor dem Start der Auszeit. Diese Regelungen basieren auf dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.
Neben betrieblichen Funktionen spielen auch gesellschaftliche Verpflichtungen und die familiäre Situation eine entscheidende Rolle für den Erhalt des Arbeitsverhältnisses. Personen, die einen freiwilligen Wehrdienst leisten, sind durch das Arbeitsplatzschutzgesetz vor ordentlichen Kündigungen geschützt. Dieser Schutz stellt sicher, dass der Einsatz für das Gemeinwohl nicht den Verlust des zivilen Arbeitsplatzes zur Folge hat.
Besondere Aufmerksamkeit widmet das Gesetz der Phase der Familiengründung. Während der Elternzeit ist eine Kündigung grundsätzlich untersagt. Der Schutz beginnt bereits mit dem Verlangen der Elternzeit durch den Arbeitnehmer. Hierbei gelten spezifische Fristen: Bei einer Elternzeit bis zum dritten Lebensjahr des Kindes setzt der Kündigungsschutz frühestens acht Wochen vor deren Beginn ein. Erstreckt sich die geplante Elternzeit auf den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Lebensjahr, so verschiebt sich dieser Schutzbeginn auf vierzehn Wochen vor dem Start der Auszeit. Diese Regelungen basieren auf dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.
Besonderheiten während der Schwangerschaft und nach der Entbindung
Werdende Mütter genießen einen besonders intensiven Schutz, der im Mutterschutzgesetz verankert ist. Eine Kündigung ist während der gesamten Schwangerschaft sowie bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig. Voraussetzung hierfür ist, dass dem Arbeitgeber die Schwangerschaft zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs bekannt war oder ihm innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung mitgeteilt wird.
Dies gilt auch bei dem Ausbildungsverhältnis, das als befristetes Rechtsverhältnis zu betrachten ist. Schwangere genießen nur Kündigungsschutz und das Ausbildungsverhältnis endet mit der Abschlussprüfung oder dem Ablauf der Ausbildungszeit, ohne dass einen Anspruch auf eine Verlängerung oder Übernahme in Arbeitsverhältnis besteht.
Werdende Mütter genießen einen besonders intensiven Schutz, der im Mutterschutzgesetz verankert ist. Eine Kündigung ist während der gesamten Schwangerschaft sowie bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig. Voraussetzung hierfür ist, dass dem Arbeitgeber die Schwangerschaft zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs bekannt war oder ihm innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung mitgeteilt wird.
Der Kündigungsschutz aufgrund der Schwangerschaft greift zu, wenn die Frau zum zeit der Kündigung Schwanger war: Wenn der Frau zum 15. Juli gekündigt wird und die Frau erfährt am 15. August, dass sie seit 2 Monaten schwanger ist. Der ärztlich festgestellte Beginn der Schwangerschaft (15. Juni) liegt im Zeitraum vor der Kündigung und der besondere Kündigungsschutz kann geltend gemacht werden.
Im Regelfall muss Frau innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung den Betrieb über die Schwangerschaft informiert. Diese Frist wäre in dem oben erwähnten Beispiel versäumt, da das Kündigungsschreiben vor dem 15. Juli der Frau zukam und die Dame konnte ihren Arbeitgeber innerhalb von 2 Wochen nach dem Zugang der Kündigung nicht informieren, weil die Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung nicht bekannt war. Die Tatsache ändert jedoch nichts dran, dass der Kündigungsschutz aufgrund der Schwangerschaft besteht. Nach § 17(1) MuSchG ist das Überschreiten der zweiwöchigen Frist unschädlich, wenn die
Überschreitung auf einem von Frau nicht zu vertretenden Grund beruht. Genau das ist der Fall in diesem Beispiel, da die Frau erst am 15. August von ihrer Schwangerschaft erfuhr.
Für den Kündigungsschutz nach § 17(1) MuSchG ist in diesem Fall maßgebend, dass die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Unverzüglich bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern" (§ 121 BGB). Also die Mitteilung soll innerhalb der nächsten Tage nach der Feststellung der Schwangerschaft (so zeitnah wie möglich) erfolgen.
Wichtig!!!: Sofern das Arbeitsverhältnis wirksam befristet ist, endet es trotz Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Befristung, da aufgrund der Schwangerschaft ein „Kündigungsverbot“, aber kein Beendigungsverbot besteht.
Dies gilt auch bei dem Ausbildungsverhältnis, das als befristetes Rechtsverhältnis zu betrachten ist. Schwangere genießen nur Kündigungsschutz und das Ausbildungsverhältnis endet mit der Abschlussprüfung oder dem Ablauf der Ausbildungszeit, ohne dass einen Anspruch auf eine Verlängerung oder Übernahme in Arbeitsverhältnis besteht.
Das Mutterschutzgesetz schützt Schwangere auch nicht vor einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.
Kündigungsschutz der Beauftragten
Im Gegenteil zu Gefahrgut-, Tierschutz-, Gewässerschutz-, Strahlenschutz- und Sicherheitsbeauftragen verfügen Störfallbeauftragte (§ 58a BImSchG), Abfallbeauftragte (§ 59 KrWG) und Immissionsschutzbeauftragte (§ 53 BImSchG) über einen Sonderkündigungsschutz. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.
Unter anderem gehören die schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmer zu dem besonderes geschützten Arbeitnehmerkreis (>>>hier mehr lernen>>>).

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