12 Mai 2024

Arbeitsrecht: Besonderer Kündigungsschutz

Be­stimm­te Ar­beit­neh­mer ge­nießen ei­nen spe­zi­el­len („be­son­de­ren“) Kündi­gungs­schutz. Sie sind nicht nur nach den Re­geln des all­ge­mei­nen Kündi­gungs­schut­zes, son­dern noch stärker geschützt.


Der Kündigungsschutz aufgrund der Schwangerschaft greift zu, wenn die Frau zum zeit der Kündigung Schwanger war: Wenn der Frau zum 15. Juli gekündigt wird und die Frau erfährt am 15. August, dass sie seit 2 Monaten schwanger ist. Der ärztlich festgestellte Beginn der Schwangerschaft (15. Juni) liegt im Zeitraum vor der Kündigung und der besondere Kündigungsschutz kann geltend gemacht werden.

Im Regelfall muss Frau innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung den Betrieb über die Schwangerschaft informiert. Diese Frist wäre in dem oben erwähnten Beispiel versäumt, da das Kündigungsschreiben vor dem 15. Juli der Frau zukam und die Dame konnte ihren Arbeitgeber innerhalb von 2 Wochen nach dem Zugang der Kündigung nicht informieren, weil die Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung nicht bekannt war. Die Tatsache ändert jedoch nichts dran, dass der Kündigungsschutz aufgrund der Schwangerschaft besteht. Nach § 17(1) MuSchG ist das Überschreiten der zweiwöchigen Frist unschädlich, wenn die
Überschreitung auf einem von Frau nicht zu vertretenden Grund beruht. Genau das ist der Fall in diesem Beispiel, da die Frau erst am 15. August von ihrer Schwangerschaft erfuhr. 

Für den Kündigungsschutz nach § 17(1) MuSchG ist in diesem Fall maßgebend, dass die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Unverzüglich bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern" (§ 121 BGB). Also die Mitteilung soll innerhalb der nächsten Tage nach der Feststellung der Schwangerschaft (so zeitnah wie möglich) erfolgen.

Wichtig!!!: Sofern das Arbeitsverhältnis wirksam befristet ist, endet es trotz Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Befristung, da aufgrund der Schwangerschaft ein „Kündigungsverbot“, aber kein Beendigungsverbot besteht. 

Dies gilt auch bei dem Ausbildungsverhältnis, das als befristetes Rechtsverhältnis zu betrachten ist. Schwangere genießen nur Kündigungsschutz und das Ausbildungsverhältnis endet mit der Abschluss­prüfung oder dem Ablauf der Ausbildungszeit, ohne dass einen Anspruch auf eine Verlängerung oder Übernahme in Arbeitsverhältnis besteht.

Das Mutterschutzgesetz schützt Schwangere auch nicht vor einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

Unter anderem gehören die schwerbehinderten oder gleich­ge­stell­ten Ar­beit­neh­mer zu dem besonderes geschützten Arbeitnehmerkreis (>>>hier mehr lernen>>>).

Im Gegenteil zu Gefahrgut-, Tierschutz-, Gewässerschutz-, Strahlenschutz- und Sicherheitsbeauftragen verfügen Störfallbeauftragte (§ 58a BImSchG), Abfallbeauftragte (§ 59 KrWG) und Immissionsschutzbeauftragte (§ 53 BImSchG) über einen SonderkündigungsschutzDie Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.