Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung nach §
626(1) BGB darf ohne Einhaltung einer Frist unter bestimmten Voraussetzungen
ausgesprochen werden.
Die Kündigung muss innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes durch den Kündigungsberechtigten erfolgen (§ 626(2) BGB).
Der Arbeitgeber kann eine außerordentliche Kündigung sogar dem Arbeitnehmer aussprechen, der dem besonderen Kündigungsschutz unterliegt, wenn durch die Pflichtverletzung das Vertrauensverhältnis zerstört wird. In diesem Fall ist jedoch zuvor innerhalb einer gesetzlichen Frist ab Kenntnis der zur Kündigung berechtigten Tatsachen die Zustimmung der zuständigen Behörde zu beantragen.
Wichtig!!!: Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat anhören. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
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