12 Mai 2024

Arbeitsrecht: Außerordentliche Kündigung

Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung nach § 626(1) BGB darf ohne Einhaltung einer Frist unter bestimmten Voraussetzungen ausgesprochen werden. 

Die Kündigung muss innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes durch den Kündigungsberechtigten erfolgen (§ 626(2) BGB). 

Der Arbeitgeber kann eine außerordentliche Kündigung sogar dem Arbeitnehmer aussprechen, der dem besonderen Kündigungsschutz unterliegt, wenn durch die Pflichtverletzung 
das Vertrauensverhältnis zerstört wird. In diesem Fall ist jedoch 
zuvor innerhalb einer gesetzlichen Frist ab Kenntnis der zur Kündigung berechtigten Tatsachen die Zustimmung der zuständigen Behörde zu beantragen. 

Wichtig!!!: Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat anhören. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.