12 Mai 2024

Arbeitsrecht: Außerordentliche Kündigung

In Deutschland regelt der Paragraf 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Kündigung aus einem wichtigen Grund. Diese Form der Kündigung ist ein tiefgreifender Einschnitt, da sie das Beschäftigungsverhältnis fristlos beendet.


Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung nach § 626(1) BGB darf ohne Einhaltung einer Frist unter bestimmten Voraussetzungen ausgesprochen werden. 

Voraussetzungen für die Beendigung aus wichtigem Grund

Eine außerordentliche Kündigung kann nur dann erfolgen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dies setzt meist ein verhaltensbedingtes Fehlverhalten voraus. Beispiele hierfür sind eine Verdachtskündigung, bei der das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört ist, oder Störungen im Leistungsbereich, die sich nicht anders beheben lassen. In vielen Fällen sind zudem vorab mehrfache erfolglose Abmahnungen notwendig, um die Unzumutbarkeit zu begründen.

Die Zwei Wochen Frist zur Ausrufung der Kündigung

Die zeitliche Komponente spielt eine entscheidende Rolle für die Wirksamkeit dieser Maßnahme. Sobald der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt, beginnt eine Ausschlussfrist von zwei Wochen. Innerhalb dieser vierzehn Tage muss die Kündigung gegenüber dem Vertragspartner ausgesprochen werden. Nach Ablauf dieser Frist ist eine außerordentliche Kündigung wegen der betreffenden Vorfälle nicht mehr zulässig.

Die Kündigung muss also innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes durch den Kündigungsberechtigten erfolgen (§ 626(2) BGB). 

Formale Anforderungen und Beteiligung des Betriebsrates

Damit eine außerordentliche Kündigung rechtlich Bestand hat, müssen formale Voraussetzungen erfüllt sein. Eine wesentliche Bedingung ist die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates vor Ausspruch der Kündigung gemäß Paragraf 102 des Betriebsverfassungsgesetzes. Erfolgt diese Anhörung nicht oder ist sie fehlerhaft, ist die gesamte Kündigung unwirksam.

Besonderer Kündigungsschutz und behördliche Zustimmung

Bestimmte Personengruppen genießen im deutschen Arbeitsrecht einen besonderen Schutz, der über die allgemeinen Regelungen hinausgeht. In diesen Fällen reicht die Kündigungserklärung allein nicht aus, sondern bedarf der vorherigen Zustimmung einer zuständigen Stelle. Bei schwerbehinderten Menschen ist dies das Integrationsamt. Wenn eine Schwangerschaft vorliegt, muss die Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der entsprechenden Aufsichtsbehörde eingeholt werden. Handelt es sich bei der betroffenen Person um ein Mitglied des Betriebsrates, ist die Zustimmung des Gremiums selbst erforderlich.
 

Der Arbeitgeber kann also eine außerordentliche Kündigung sogar dem Arbeitnehmer aussprechen, der dem besonderen Kündigungsschutz unterliegt, wenn durch die Pflichtverletzung das Vertrauensverhältnis zerstört wird. In diesem Fall ist jedoch zuvor innerhalb einer gesetzlichen Frist ab Kenntnis der zur Kündigung berechtigten Tatsachen die Zustimmung der zuständigen Behörde zu beantragen.

Wichtig!!!: Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat anhören. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.