Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) legt die Regelungengen über
die Ruhezeiten fest sowie die zulässigen Abweichungen.
Die Dauer der Ruhezeit kann unter einer bestimmten Voraussetzung (siehe oben) gekürzt werden. Dies gilt für Krankenhäuser und andere Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und für andere Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, für Verkehrsbetriebe und Betriebe beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung.
!!!Wichtig: Dem Mitarbeiter steht für die Zeit des Bereitschaftsdienstes wegen der besonderen Art der Arbeitsleistung Vergütung zu. Der Vergütungsanspruch ergibt sich daraus, dass der Mitarbeiter auch in der Ruhezeit eine Arbeitsleistung gegenüber dem Arbeitgeber erbringt, weil er in der Wahl seines Aufenthaltsortes beschränkt ist und jederzeit mit der Arbeitsaufnahme rechnen muss.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.