Arbeitsrecht: Arbeitszeit und Nachtarbeit
Für Nachtarbeiter sieht das ArbZG einen stärkeren Arbeitsschutz in Bezug auf Arbeitszeit als für normale Arbeitnehmer vor.
Der Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag (nach §6(5) ArbZG) steht dem Arbeitnehmer zu, wenn mehr als (nicht genau!) 2 Stunden in der Nachtzeit (von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr) gearbeitet wird.
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