12 Mai 2024

Arbeitsrecht: Arbeitszeit und Nachtarbeit

Für Nachtarbeiter sieht das ArbZG ei­nen stärke­ren Ar­beits­schutz in Bezug auf Arbeitszeit als für nor­ma­le Ar­beit­neh­mer vor.


Der Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag (nach §6(5) ArbZG) steht dem Arbeitnehmer zu, wenn mehr als (nicht genau!) 2 Stunden in der Nachtzeit (von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr) gearbeitet wird.

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