Grundsätzlich gilt es, dass an Sonntagen und Feiertagen nicht gearbeitet werden darf (9(1) ArbZG). Zählige Ausnahmen hierfür sind im § 10 ArbZG geregelt (>>>hier mehr lernen>>>).
Die gesetzliche Sonntagsruhe muss nicht zwingend punkt Mitternacht beginnen. In Betrieben, die mit regelmäßigen Tag- und Nachtschichten arbeiten, erlaubt der Gesetzgeber eine Verschiebung des Beginns oder des Endes der Ruhezeit um bis zu sechs Stunden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Betrieb nach dem Ende der jeweiligen Schicht für volle 24 Stunden ruht.
Pflichten bei Beschäftigung an Ruhetagen
Wenn Arbeit an Sonn- oder Feiertagen geleistet wird, müssen bestimmte Schutzvorschriften eingehalten werden. So ist gesetzlich festgeschrieben, dass mindestens 15 Sonntage im Kalenderjahr beschäftigungsfrei bleiben müssen. Zudem dürfen die zulässigen Höchstarbeitszeiten sowie die Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden. Ein wesentlicher Punkt ist die Gewährung eines Ersatzruhetags. Dieser muss in Verbindung mit einer Ruhezeit gewährt werden, sofern keine wichtigen technischen oder organisatorischen Gründe im Betrieb dagegen sprechen. Für Arbeit an einem Sonntag muss dieser Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Bei Arbeit an einem Feiertag verlängert sich dieser Zeitraum auf acht Wochen.
Wenn Arbeit an Sonn- oder Feiertagen geleistet wird, müssen bestimmte Schutzvorschriften eingehalten werden. So ist gesetzlich festgeschrieben, dass mindestens 15 Sonntage im Kalenderjahr beschäftigungsfrei bleiben müssen. Zudem dürfen die zulässigen Höchstarbeitszeiten sowie die Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden. Ein wesentlicher Punkt ist die Gewährung eines Ersatzruhetags. Dieser muss in Verbindung mit einer Ruhezeit gewährt werden, sofern keine wichtigen technischen oder organisatorischen Gründe im Betrieb dagegen sprechen. Für Arbeit an einem Sonntag muss dieser Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Bei Arbeit an einem Feiertag verlängert sich dieser Zeitraum auf acht Wochen.
Zulässige Abweichungen durch Vereinbarungen
Durch Tarifverträge oder Betriebs- und Dienstvereinbarungen können Abweichungen von den allgemeinen Regeln festgelegt werden. Dies betrifft zum Beispiel die Verringerung der Anzahl der beschäftigungsfreien Sonntage oder den Wegfall von Ersatzruhetagen, wenn Feiertage auf Werktage fallen. In Betrieben mit voll-kontinuierlichem Schichtbetrieb kann die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen sogar auf bis zu 12 Stunden verlängert werden. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn durch diese Maßnahme eine zusätzliche Ruhezeit an anderen Sonn- und Feiertagen für die Beschäftigten erreicht wird.
Durch Tarifverträge oder Betriebs- und Dienstvereinbarungen können Abweichungen von den allgemeinen Regeln festgelegt werden. Dies betrifft zum Beispiel die Verringerung der Anzahl der beschäftigungsfreien Sonntage oder den Wegfall von Ersatzruhetagen, wenn Feiertage auf Werktage fallen. In Betrieben mit voll-kontinuierlichem Schichtbetrieb kann die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen sogar auf bis zu 12 Stunden verlängert werden. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn durch diese Maßnahme eine zusätzliche Ruhezeit an anderen Sonn- und Feiertagen für die Beschäftigten erreicht wird.

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