Im Bereich des Arbeitsschutzes haben die Arbeitnehmer auch Verpflichtungen. Laut dem Arbeitsschutzgesetz spielen Beschäftigte im Arbeitsschutz ebenso wie der Arbeitgeber eine aktive Rolle.
Beschäftigte tragen eine wesentliche Mitverantwortung für die Sicherheit im Betrieb. Gemäß den Paragrafen 15 und 16 des Arbeitsschutzgesetzes sind Arbeitnehmer verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit Sorge zu tragen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf andere Personen, die von den Handlungen oder Unterlassungen des Arbeitnehmers bei der Arbeit betroffen sein könnten.
Im praktischen Arbeitsalltag bedeutet dies, dass Arbeitsmittel, Maschinen und sonstige Ausrüstungen ausschließlich ordnungsgemäß und bestimmungsgemäß verwendet werden dürfen. Sollten Arbeitnehmer Gefahren für die Sicherheit oder Defekte an Arbeitsmitteln feststellen, sind sie dazu verpflichtet, diese unverzüglich zu melden. Darüber hinaus haben sie die Aufgabe, alle Maßnahmen des Arbeitgebers zur Gewährleistung des Arbeitsschutzes aktiv zu unterstützen.
Rechte der Arbeitnehmer und Mitgestaltung
Neben den Pflichten räumt der Gesetzgeber den Beschäftigten in Paragraf 17 des Arbeitsschutzgesetzes auch spezifische Rechte ein. Arbeitnehmer haben das Recht, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen zu machen, die die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz betreffen. Dies fördert eine aktive Beteiligung der Belegschaft an der Verbesserung der Arbeitsbedingungen.
Zudem sind Arbeitnehmer berechtigt, die zuständigen Stellen oder Behörden über Mängel im Arbeitsschutz zu unterrichten, falls der Arbeitgeber trotz entsprechender Hinweise keine Abhilfe schafft. Dieses Recht stellt sicher, dass Sicherheitsstandards auch dann gewahrt bleiben, wenn innerbetriebliche Prozesse allein nicht ausreichen.
Neben den Pflichten räumt der Gesetzgeber den Beschäftigten in Paragraf 17 des Arbeitsschutzgesetzes auch spezifische Rechte ein. Arbeitnehmer haben das Recht, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen zu machen, die die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz betreffen. Dies fördert eine aktive Beteiligung der Belegschaft an der Verbesserung der Arbeitsbedingungen.
Zudem sind Arbeitnehmer berechtigt, die zuständigen Stellen oder Behörden über Mängel im Arbeitsschutz zu unterrichten, falls der Arbeitgeber trotz entsprechender Hinweise keine Abhilfe schafft. Dieses Recht stellt sicher, dass Sicherheitsstandards auch dann gewahrt bleiben, wenn innerbetriebliche Prozesse allein nicht ausreichen.
Rolle und Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten
Um den Arbeitsschutz in der Fläche zu gewährleisten, sieht das Sozialgesetzbuch (SGB VII) in Paragraf 22 Absatz 1 die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten vor. Diese sind in Unternehmen verpflichtend zu benennen, sobald regelmäßig mehr als zwanzig Mitarbeiter beschäftigt werden. Für die Bestellung dieser Personen ist keine formale Zustimmung des Betriebsrats erforderlich.
Die Hauptaufgabe der Sicherheitsbeauftragten besteht darin, den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Sie wirken vor Ort darauf hin, dass Schutzausrüstungen getragen und Sicherheitsvorschriften eingehalten werden. Damit die Sicherheitsbeauftragten ihre Aufgabe unabhängig und gewissenhaft wahrnehmen können, ist gesetzlich festgelegt, dass sie wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden dürfen.
Um den Arbeitsschutz in der Fläche zu gewährleisten, sieht das Sozialgesetzbuch (SGB VII) in Paragraf 22 Absatz 1 die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten vor. Diese sind in Unternehmen verpflichtend zu benennen, sobald regelmäßig mehr als zwanzig Mitarbeiter beschäftigt werden. Für die Bestellung dieser Personen ist keine formale Zustimmung des Betriebsrats erforderlich.
Die Hauptaufgabe der Sicherheitsbeauftragten besteht darin, den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Sie wirken vor Ort darauf hin, dass Schutzausrüstungen getragen und Sicherheitsvorschriften eingehalten werden. Damit die Sicherheitsbeauftragten ihre Aufgabe unabhängig und gewissenhaft wahrnehmen können, ist gesetzlich festgelegt, dass sie wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden dürfen.

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