Da die im Arbeitsschutzgesetz festgelegten Arbeitgeberpflichten umfangreich sind, ist es erforderlich, die Aufgaben, Pflichten und Befugnisse auf zuverlässige und fachkundige Personen zu übertragen (§13(2) ArbSchG). Dem Arbeitgeber obliegt jedoch die Kontrollpflicht.
Führungskräfte müssen in ihrem Zuständigkeitsbereich in eigener Verantwortung
Maßnahmen nach den Arbeitsschutzvorschriften veranlassen. Insbesondere:
- Gefährdungsbeurteilungen durchführen bzw. veranlassen und dokumentieren (>>>hier mehr lernen>>>)
- Sicherheitswidrige Zustände beseitigen
- Die veranlassten Maßnahmen auf Einhaltung zu überprüfen (Kontrollpflicht)
- Die Wirksamkeit von Maßnahmen feststellen
- Schulungen / Unterweisungen durchführen bzw. veranlassen und dokumentieren
- Fehlverhalten von Beschäftigten beanstanden
- Gefährliche Arbeiten einstellen (falls erforderlich)
- Schulungen / Unterweisungen durchführen bzw. veranlassen und dokumentieren
- Fehlverhalten von Beschäftigten beanstanden
- Gefährliche Arbeiten einstellen (falls erforderlich)
- Arbeitsunfälle systematisch zu untersuchen.
Die Unfalluntersuchung hat den Zweck, die Unfallursachen zu ermitteln, um daraus geeignete Verbesserungsmaßnahmen abzuleiten und umzusetzen, um zur Reduzierung der Unfallereignisse beizutragen. Die Unfalluntersuchung wird unter Einbeziehung aller verantwortlichen Stellen (Fachkraft für Arbeitssicherheit, Schutzbeauftragte, ggf. Betriebsarzt, Betriebsrat) und beteiligten Personen (Verunfallter, verantwortliche Führungskraft bzw. verantwortlicher Vorgesetzter, ggf. Zeugen des Unfallereignisses) durchgeführt.
Gemäß § 12 ArbSchG müssen vor der Aufnahme einer Tätigkeit Unterweisungen durchgeführt werden. Ziel ist es, mögliche Gefährdungen aufzuzeigen und die vorgesehenen Schutzmaßnahmen zu beschreiben. Die Unterweisung hat unter anderem den Zweck, die Handlungssicherheit der Mitarbeiter zu erhöhen. Eine unsichere Handlung kann ohne Folgen bleiben, stellt jedoch ein Auslöser für alle Verletzungskategorien dar. Vermeidung von unsicheren Situationen bzw. Handlungen durch die Unterweisungen trägt zur Reduzierung der Arbeitsunfälle bei.
Eine der Aufgaben der Führungskräfte ist die regelmäßige Sicherheitsbegehungen durchzuführen. Sicherheitsbegehungen sind ein Präventionsmittel zur Vermeidung von unsicheren Handlungen und Arbeitsunfällen. Eine
Sicherheitsbegehung stellt die Präsenz von Führungskräften dar, was positiv auf
Mitarbeiter wirkt. Die Kommunikation mit den Mitarbeitern wird dadurch verbessert.
Während der Sicherheitsbegehungen wird die Arbeitsumgebung sowie das Verhalten der Mitarbeiter anhand der folgenden Kriterien beurteilt:
- sicherer Zustand der Arbeitsmittel
- Sauberkeit und Ordnung an den Arbeitsplätzen und in der Anlage
- technischer Zustand der Anlagen
- sicherheitsgerechtes Verhalten der in den Anlagen befindlichen Personen
- Befolgen der auf den Erlaubnisscheinen aufgeführten Schutzmaßnahmen durch
die Ausführenden.
Der Arbeitgeber darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die den nachstehenden Anforderungen genügen (§ 7 ASiG): Der Sicherheitsingenieur, Sicherheitstechniker oder -meister über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Außerdem muss Sicherheitsingenieur berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. (Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine Ausnahme aus dieser Regelung zulassen).
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