Gesetzliche Pflichten des Arbeitgebers
Eine der zentralen Aufgaben des Arbeitgebers ist die Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Diese Gefährdungsbeurteilung muss je nach Art der Tätigkeit individuell vorgenommen werden. Darauf aufbauend ist der Arbeitgeber verpflichtet, die getroffenen Arbeitsschutzmaßnahmen sowie auftretende Unfälle systematisch zu dokumentieren. Bei der Übertragung von Aufgaben an Beschäftigte muss er zudem sorgfältig prüfen, ob diese körperlich und geistig in der Lage sind, die Anforderungen ohne Gefahr für die Gesundheit zu erfüllen.
In Situationen, in denen mehrere Arbeitgeber an einem gemeinsamen Einsatzort tätig sind, besteht die Pflicht zur Kooperation und gegenseitigen Abstimmung, um Überschneidungen von Gefährdungen zu vermeiden. Besondere Vorkehrungen sind immer dann zu treffen, wenn Beschäftigte außergewöhnlichen Gefahren ausgesetzt sind. Darüber hinaus gehört die Organisation der Ersten Hilfe und von Notfallmaßnahmen zu den unverzichtbaren Pflichten. Auch die Sicherstellung der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie die regelmäßige Unterweisung der Mitarbeiter über Sicherheit und Gesundheitsschutz sind gesetzlich festgeschrieben.
Übertragung von Pflichten und Aufsicht
Der Arbeitgeber ist berechtigt, seine arbeitsschutzrechtlichen Pflichten an andere Personen zu delegieren. Diese Übertragung muss zwingend schriftlich erfolgen. Dabei dürfen Aufgaben nur an Personen übertragen werden, die sowohl zuverlässig als auch fachkundig sind. Durch die Delegation wird der Arbeitgeber jedoch nicht vollständig von seiner Verantwortung entbunden.
Vielmehr verbleibt bei ihm eine sogenannte Aufsichtspflicht. Er muss regelmäßig kontrollieren, inwieweit die beauftragten betrieblichen Führungskräfte die ihnen übertragenen Pflichten tatsächlich erfüllen. Damit bleibt die Letztverantwortung für die Wirksamkeit des Arbeitsschutzes im Unternehmen stets bei der obersten Leitung.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, seine arbeitsschutzrechtlichen Pflichten an andere Personen zu delegieren. Diese Übertragung muss zwingend schriftlich erfolgen. Dabei dürfen Aufgaben nur an Personen übertragen werden, die sowohl zuverlässig als auch fachkundig sind. Durch die Delegation wird der Arbeitgeber jedoch nicht vollständig von seiner Verantwortung entbunden.
Vielmehr verbleibt bei ihm eine sogenannte Aufsichtspflicht. Er muss regelmäßig kontrollieren, inwieweit die beauftragten betrieblichen Führungskräfte die ihnen übertragenen Pflichten tatsächlich erfüllen. Damit bleibt die Letztverantwortung für die Wirksamkeit des Arbeitsschutzes im Unternehmen stets bei der obersten Leitung.
Gesetzlichen Vertrete des Arbeitgebers
Verantwortlich für die Erfüllung der Arbeitsschutzpflichten (§3 - §12 ArbSchG) sind neben dem Arbeitgeber seine gesetzlichen Vertreter, die leitenden Mitarbeiter sowie die vom Arbeitgeber beauftragte Personen.
Da die im Arbeitsschutzgesetz festgelegten Arbeitgeberpflichten umfangreich sind, ist es erforderlich, die Aufgaben, Pflichten und Befugnisse auf zuverlässige und fachkundige Personen zu übertragen (§13(2) ArbSchG). Dem Arbeitgeber obliegt jedoch die Kontrollpflicht.
Führungskräfte müssen in ihrem Zuständigkeitsbereich in eigener Verantwortung
Maßnahmen nach den Arbeitsschutzvorschriften veranlassen. Insbesondere:
- Gefährdungsbeurteilungen durchführen bzw. veranlassen und dokumentieren (>>>hier mehr lernen>>>)
- Sicherheitswidrige Zustände beseitigen
Die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers persönliche Schutzausrüstung (PSA) bereitzustellen, ergibt sich aus dem § 3 ArbSchG. Durch die Bereitstellung der verbesserten PSA können Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen, Schutzfunktion und Trageakzeptanz bzw. Tragekomfort optimiert sowie Unfallrisiken minimiert werden. Vor der Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung ist ebenfalls die Mitarbeiter zu unterweisen.
Maßnahmen nach den Arbeitsschutzvorschriften veranlassen. Insbesondere:
- Gefährdungsbeurteilungen durchführen bzw. veranlassen und dokumentieren (>>>hier mehr lernen>>>)
- Sicherheitswidrige Zustände beseitigen
- Die veranlassten Maßnahmen auf Einhaltung zu überprüfen (Kontrollpflicht)
- Die Wirksamkeit von Maßnahmen feststellen
- Schulungen / Unterweisungen durchführen bzw. veranlassen und dokumentieren
- Fehlverhalten von Beschäftigten beanstanden
- Gefährliche Arbeiten einstellen (falls erforderlich)
- Schulungen / Unterweisungen durchführen bzw. veranlassen und dokumentieren
- Fehlverhalten von Beschäftigten beanstanden
- Gefährliche Arbeiten einstellen (falls erforderlich)
- Arbeitsunfälle systematisch zu untersuchen.
Der Arbeitgeber darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die den nachstehenden Anforderungen genügen (§ 7 ASiG): Der Sicherheitsingenieur, Sicherheitstechniker oder -meister über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Außerdem muss Sicherheitsingenieur berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. (Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine Ausnahme aus dieser Regelung zulassen).
Unfalluntersuchung
Die Unfalluntersuchung hat den Zweck, die Unfallursachen zu ermitteln, um daraus geeignete Verbesserungsmaßnahmen abzuleiten und umzusetzen, um zur Reduzierung der Unfallereignisse beizutragen. Die Unfalluntersuchung wird unter Einbeziehung aller verantwortlichen Stellen (Fachkraft für Arbeitssicherheit, Schutzbeauftragte, ggf. Betriebsarzt, Betriebsrat) und beteiligten Personen (Verunfallter, verantwortliche Führungskraft bzw. verantwortlicher Vorgesetzter, ggf. Zeugen des Unfallereignisses) durchgeführt.
Unterweisungen
Gemäß § 12 ArbSchG müssen vor der Aufnahme einer Tätigkeit Unterweisungen durchgeführt werden. Ziel ist es, mögliche Gefährdungen aufzuzeigen und die vorgesehenen Schutzmaßnahmen zu beschreiben. Die Unterweisung hat unter anderem den Zweck, die Handlungssicherheit der Mitarbeiter zu erhöhen. Eine unsichere Handlung kann ohne Folgen bleiben, stellt jedoch ein Auslöser für alle Verletzungskategorien dar. Vermeidung von unsicheren Situationen bzw. Handlungen durch die Unterweisungen trägt zur Reduzierung der Arbeitsunfälle bei.
Sicherheitsbegehungen
Eine der Aufgaben der Führungskräfte ist die regelmäßige Sicherheitsbegehungen durchzuführen. Sicherheitsbegehungen sind ein Präventionsmittel zur Vermeidung von unsicheren Handlungen und Arbeitsunfällen. Eine
Sicherheitsbegehung stellt die Präsenz von Führungskräften dar, was positiv auf
Mitarbeiter wirkt. Die Kommunikation mit den Mitarbeitern wird dadurch verbessert.
Während der Sicherheitsbegehungen wird die Arbeitsumgebung sowie das Verhalten der Mitarbeiter anhand der folgenden Kriterien beurteilt:
- sicherer Zustand der Arbeitsmittel
- Sauberkeit und Ordnung an den Arbeitsplätzen und in der Anlage
- technischer Zustand der Anlagen
- sicherheitsgerechtes Verhalten der in den Anlagen befindlichen Personen
- Befolgen der auf den Erlaubnisscheinen aufgeführten Schutzmaßnahmen durch
die Ausführenden.
Persönliche Schutzausrüstung

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