08 Mai 2024

Arbeitsschutz: Besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen

In Deutschland gibt es spezifische gesetzliche Regelungen, die darauf abzielen, bestimmte Personengruppen im Arbeitsleben vor besonderen Gefahren und Überlastungen zu schützen. Diese Vorschriften stellen sicher, dass die Gesundheit und die persönliche Entwicklung dieser Arbeitnehmer nicht durch ungeeignete Tätigkeiten oder Arbeitszeiten beeinträchtigt werden.


Nach dem Arbeitsschutzgesetz müssen Arbeitgeber bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes spezielle Gefahren für „besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen“ berücksichtigen.

Zielgruppen des sozialen Arbeitsschutzes

Der soziale Arbeitsschutz konzentriert sich auf Gruppen, die aufgrund ihres Alters, ihrer Lebensphase oder ihrer körperlichen Verfassung als besonders schutzbedürftig gelten. Dazu zählen Auszubildende und Arbeitnehmer unter achtzehn Jahren, für die das Jugendarbeitsschutzgesetz die maßgebliche Rechtsgrundlage bildet. Werdende und stillende Mütter werden durch das Mutterschutzgesetz abgesichert. Eine weitere wichtige Gruppe sind schwerbehinderte Personen. Für sie gelten die Bestimmungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, um ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu fördern und ihre besonderen Bedürfnisse im Berufsalltag rechtlich zu verankern.

Besonderer Schutz für junge Arbeitnehmer

Jugendliche, die am Beginn ihres Berufslebens stehen, bedürfen einer besonderen Fürsorge. Das Jugendarbeitsschutzgesetz legt daher klare Grenzen fest, um ihre körperliche und geistige Unversehrtheit zu gewährleisten. Ein zentraler Aspekt ist das Verbot von gefährlichen Arbeiten. Tätigkeiten, die mit erheblichen Unfallgefahren verbunden sind oder die physische beziehungsweise psychische Leistungsfähigkeit von Jugendlichen übersteigen, sind untersagt. Darüber hinaus ist Akkordarbeit für diese Altersgruppe verboten. Auch andere tempoabhängige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, dürfen nicht von Jugendlichen ausgeführt werden. Damit soll verhindert werden, dass Zeitdruck zu Lasten der Sicherheit und der Gesundheit geht.

Schutzvorgaben für werdende und stillende Mütter

Das Mutterschutzgesetz bietet Frauen während der Schwangerschaft und nach der Entbindung einen umfassenden Schutzrahmen. Ein wesentlicher Bestandteil sind die Beschäftigungsverbote in den Zeiträumen rund um die Geburt. In der Regel dürfen Frauen sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen danach nicht beschäftigt werden. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Schutzfrist nach der Entbindung auf zwölf Wochen. Über diese festen Zeiten hinaus kann eine Freistellung erfolgen, wenn ein ärztliches Beschäftigungsverbot vorliegt, um die Gesundheit von Mutter und Kind individuell zu schützen.

Arbeitszeitgestaltung und Ruhephasen im Mutterschutz

Neben den generellen Beschäftigungsverboten sieht der Gesetzgeber strikte Regeln für die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit vor. Werdende und stillende Mütter dürfen keine Mehrarbeit leisten, also keine Überstunden über die vertraglich oder gesetzlich vereinbarte Arbeitszeit hinaus. Zudem ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeit vorgeschrieben. Um eine angemessene Erholung zu garantieren und den biologischen Rhythmus zu schonen, sind Nachtarbeit sowie Einsätze an Sonntagen und Feiertagen grundsätzlich untersagt.

Für die schwangeren oder stillenden Frauen gilt gemäß dem Gesetz Verbot 
- einer Arbeit über 8,5 Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche (Sonntage werden eingerechnet) (18 Jahre alt) oder über 8 Stunden täglich oder über 80 Stunden in der Doppelwoche (unter 18 Jahre alt) (§ 4(1) MuSchG);
- der Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (§ 5 MuSchG) mit Ausnahme der Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr nach § 28 MuSchG (>>>hier mehr lernen>>>);
- Sonntags- und Feiertagsarbeit (§ 6 MuSchG);
- Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten mit dem gesteigertem Arbeitstempo, der Fließarbeit und getakteter Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo (§ 12 und 13 MuSchG).

Die weiteren Beschäftigungsverbote sind:
- 6 sechs Wochen vor der Entbindung (§ 3(1) MuSchG): 
Frauen erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 13 € pro Tag von der Krankenkasse und einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von ihrem Arbeitgeber in Höhe des Unter­schiedsbetrages zwischen 13 € und dem um die gesetzlichen Abzüge verminder­ten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt.
- 8 sechs Wochen nach der Entbindung (§ 3(2) MuSchG): Die gleichen Lohnersatzleistungen werden bezogen.
- Wenn nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist: Frauen erhalten vom Arbeitgeber mindestens den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monates, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter gewährt.

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