08 Mai 2024

Arbeitsschutz: Besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen

Nach dem Arbeitsschutzgesetz müssen Arbeitgeber bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes spezielle Gefahren für „besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen“ berücksichtigen.


Für die schwangeren oder stillenden Frauen gilt gemäß dem Gesetz Verbot 
- einer Arbeit über 8,5 Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche (Sonntage werden eingerechnet) (18 Jahre alt) oder über 8 Stunden täglich oder über 80 Stunden in der Doppelwoche (unter 18 Jahre alt) (§ 4(1) MuSchG);
- der Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (§ 5 MuSchG) mit Ausnahme der Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr nach § 28 MuSchG (>>>hier mehr lernen>>>);
- Sonntags- und Feiertagsarbeit (§ 6 MuSchG);
- Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten mit dem gesteigertem Arbeitstempo, der Fließarbeit und getakteter Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo (§ 12 und 13 MuSchG).

Die weiteren Beschäftigungsverbote sind:
- 6 sechs Wochen vor der Entbindung (§ 3(1) MuSchG): 
Frauen erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 13 € pro Tag von der Krankenkasse und einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von ihrem Arbeitgeber in Höhe des Unter­schiedsbetrages zwischen 13 € und dem um die gesetzlichen Abzüge verminder­ten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt.
- 8 sechs Wochen nach der Entbindung (§ 3(2) MuSchG): Die gleichen Lohnersatzleistungen werden bezogen.
- Wenn nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist: Frauen erhalten vom Arbeitgeber mindestens den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monates, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter gewährt.

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