Für die schwangeren oder stillenden Frauen gilt gemäß dem Gesetz Verbot
- einer Arbeit über 8,5 Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche (Sonntage werden eingerechnet) (18 Jahre alt) oder über 8 Stunden täglich oder über 80 Stunden in der Doppelwoche (unter 18 Jahre alt) (§ 4(1) MuSchG);- der Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (§ 5 MuSchG) mit Ausnahme der Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr nach § 28 MuSchG (>>>hier mehr lernen>>>);
- Sonntags- und Feiertagsarbeit (§ 6 MuSchG);
- Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten mit dem gesteigertem Arbeitstempo, der Fließarbeit und getakteter Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo (§ 12 und 13 MuSchG).
Die weiteren Beschäftigungsverbote sind:
- 6 sechs Wochen vor der Entbindung (§ 3(1) MuSchG): Frauen erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 13 € pro Tag von der Krankenkasse und einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von ihrem Arbeitgeber in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13 € und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt.
- 8 sechs Wochen nach der Entbindung (§ 3(2) MuSchG): Die gleichen Lohnersatzleistungen werden bezogen.
- Wenn nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist: Frauen erhalten vom Arbeitgeber mindestens den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monates, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter gewährt.
Die weiteren Beschäftigungsverbote sind:
- 6 sechs Wochen vor der Entbindung (§ 3(1) MuSchG): Frauen erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 13 € pro Tag von der Krankenkasse und einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von ihrem Arbeitgeber in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13 € und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt.
- 8 sechs Wochen nach der Entbindung (§ 3(2) MuSchG): Die gleichen Lohnersatzleistungen werden bezogen.
- Wenn nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist: Frauen erhalten vom Arbeitgeber mindestens den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monates, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter gewährt.
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