Fachkräfte für Arbeitssicherheit wirken auch bei der menschengerechten Gestaltung der Arbeit mit, überwachen die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzes, begehen regelmäßig Arbeitsstätten, melden Mängel und wirken auf deren Beseitigung hin, untersuchen Ursachen von Arbeitsunfällen, arbeiten mit Betriebsarzt und Betriebsrat zusammen (§ 6 ASiG).
Betriebsärzte führen die arbeitsmedizinische Untersuchungen durch, beurteilen und beraten die Arbeitnehmer sowie erfassen und werten die Untersuchungsergebnisse aus (§ 3(1) ASiG). !!!Wichtig: Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen (§ 3(3) ASiG).
Die Sonderstellung der Fachkräfte für die Arbeitssicherheit und Betriebsärzte ist dadurch gekennzeichnet, dass diese nach § 8 ASiG keine Weisungen erteilen dürfen und selber bei der Anwendung ihrer sicherheitstechnischen bzw. arbeitsmedizinische Fachkunde weisungsfrei.
Der Arbeitgeber hat einen Arbeitssicherheitsausschuss zu bilden, wenn gemäß
§ 11 ASiG die Anzahl der Beschäftigten mehr als 20 Arbeitnehmer beträgt. Der Arbeitssicherheitsausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten und muss mindestens einmal vierteljährlich zusammentreten. Dem Arbeitssicherheitsausschuss gehören an: Arbeitgeber (gegebenenfalls sein Vertreter), Betriebsärzte, Sicherheitsfachkräfte, zwei Betriebsratsmitglieder, Sicherheitsbeauftragter und gegebenenfalls externe Experten.
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