12 Mai 2024

Arbeitsrecht: Urlaubsfestlegung

Das deutsche Arbeitsrecht regelt im Bundesurlaubsgesetz detailliert, wie der Erholungsurlaub gewährt und genommen werden muss. Dabei stehen der Erholungszweck und die Planungssicherheit für beide Seiten im Vordergrund.


Die Fest­le­gung bzw. Gewährung des Ur­laubs er­folgt aus­sch­ließlich durch den Ar­beit­ge­ber. Dabei hat er die gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.

Grundsätze der Urlaubsgewährung und Stückelung

Ein zentraler Aspekt des Urlaubsanspruchs ist das Prinzip der Zusammenhängigkeit. Das Gesetz sieht vor, dass der Urlaub grundsätzlich am Stück gewährt werden muss, damit der Arbeitnehmer eine tatsächliche Erholungswirkung erzielt. Eine Aufteilung der freien Tage ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Dies ist etwa dann möglich, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen oder wenn der Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen selbst eine Teilung wünscht. Sollte der Urlaub aufgeteilt werden, muss jedoch sichergestellt sein, dass einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfasst. Diese Regelung greift natürlich nur unter der Voraussetzung, dass dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Planung noch ein entsprechender Restanspruch zusteht.

Zeitlicher Rahmen und Übertragungsmöglichkeiten

Urlaub ist an das Kalenderjahr gebunden. Das bedeutet, dass die freien Tage grundsätzlich im laufenden Jahr sowohl gewährt als auch genommen werden müssen. Eine Übertragung des Urlaubs in das nächste Jahr ist nicht die Regel, sondern an strenge Voraussetzungen geknüpft. Eine solche Mitnahme ist nur erlaubt, wenn die bereits genannten dringenden betrieblichen Belange oder Gründe in der Person des Arbeitnehmers dies rechtfertigen. In diesen speziellen Fällen ist die Übertragung zeitlich begrenzt. Der Urlaub muss dann innerhalb des ersten Quartals des darauffolgenden Kalenderjahres angetreten werden.

Kriterien für die zeitliche Festlegung

Bei der konkreten zeitlichen Festlegung des Urlaubs müssen verschiedene Interessen gegeneinander abgewogen werden. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers vorrangig zu berücksichtigen. Dem gegenüber stehen jedoch dringende betriebliche Belange, die einer Freistellung zu einem bestimmten Zeitpunkt entgegenstehen können. Zudem müssen die Wünsche anderer Kollegen einbezogen werden. Hierbei erhalten diejenigen Arbeitnehmer den Vorzug, die unter sozialen Gesichtspunkten eine höhere Priorität haben, wie etwa Eltern während der Schulferien. Ein weiterer wichtiger Faktor ist, ob der Urlaub im direkten Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation beantragt wird.

Das Gesetz regelt unter anderem auch, wie das Urlaubsentgelt zu berechnen ist (>>>hier mehr lernen>>>).

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.