12 Mai 2024

Arbeitsrecht: Errechnen vom Urlaubsentgelt

Urlaub wird un­ter Fort­zah­lung des Ge­halts bzw. Lohns in Anspruch genommen. Bei der Abrechnung des Urlaubsentgeltes hat der Arbeitgeber auf die gesetzlichen Bestimmungen zu achten.


Berechnung des Urlaubsentgelts

Die finanzielle Absicherung während der Urlaubszeit wird durch das sogenannte Urlaubsentgelt gewährleistet. Dieses Entgelt berechnet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den ein Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat. Damit wird sichergestellt, dass der Beschäftigte während seiner Erholungsphase finanziell so gestellt ist, als würde er normal weiterarbeiten.

Faktoren der Entgelthöhe

Bei der Ermittlung des maßgeblichen Verdienstes gibt es klare Regeln dazu, welche Bestandteile einfließen. Gehaltserhöhungen, die während des Berechnungszeitraums oder sogar während des Urlaubs selbst eintreten, müssen voll berücksichtigt werden. Wenn der Arbeitslohn auch Sachbezüge umfasst, die während des Urlaubs nicht in ihrer ursprünglichen Form genutzt werden können, sind diese für die Dauer der freien Tage in angemessener Weise in bar abzugelten.

Ausschlusskriterien bei der Berechnung

Nicht jeder Verdienstbestandteil erhöht das Urlaubsentgelt. Ausdrücklich nicht berücksichtigt wird der Verdienst, der zusätzlich für Überstunden gezahlt wurde. Auf der anderen Seite führen Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum aufgrund von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eingetreten sind, nicht zu einer Verringerung des Urlaubsentgelts. Der Arbeitnehmer soll durch solche äußeren Umstände keine Nachteile bei seiner Urlaubsvergütung erleiden.

Tarifliche Regelungen und Abweichungen

Obwohl das Bundesurlaubsgesetz feste Standards setzt, erlaubt es in bestimmten Bereichen abweichende Bestimmungen durch Tarifverträge. Bestimmte Kernvorschriften des Gesetzes bleiben hiervon jedoch unberührt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die nicht an einen Tarifvertrag gebunden sind, haben zudem die Möglichkeit, die Anwendung der entsprechenden tariflichen Urlaubsregelungen einzelvertraglich zu vereinbaren.

Schutzprinzip des Arbeitnehmers

Das Gesetz dient primär dem Schutz der Beschäftigten. Daher ist festgeschrieben, dass von den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes grundsätzlich nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden darf. Abweichungen sind somit nur dann zulässig, wenn sie die Position des Arbeitnehmers verbessern oder im Rahmen der ausdrücklich erlaubten tarifvertraglichen Spielräume liegen.

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