12 Mai 2024

Arbeitsrecht: Ket­ten­arbeitsverhältnis

Beim Vorliegen ei­nes sach­li­chen Grundes für je­de (er­neu­te) Be­fris­tung gibt es kei­ne ge­setz­li­che Höchst­dau­er, so dass ver­län­ger­te Be­fris­tun­gen end­los mög­lich sind („Ket­ten­be­fris­tung“).

Ab ei­nem ge­wis­sen Punkt kann ein sol­ches Aus­nut­zen der geltenden Befristungsbestimmungen als miss­bräuch­lich (gelbe und rote Zonen) gesehen werden, so dass be­trof­fe­ne Ar­beit­neh­mer ge­gen die Be­fristung ­kla­gen kön­nen: Wenn der Arbeitnehmer geltend machen will, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 17 TzBfG).


Arbeitgeber muss die aktuelle Rechtsprechung (Bundesarbeitsgericht, BAG) bezüglich der Gesamtdauer der zulässigen Verlänge­rungen von be­fris­te­ten Ar­beits­verträgen beachten.

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