Das deutsche Arbeitsrecht regelt befristete Arbeitsverhältnisse sehr genau, um Arbeitnehmer vor einer dauerhaften Unsicherheit zu schützen. Wenn mehrere befristete Verträge direkt aufeinanderfolgen, spricht man von einem Kettenarbeitsverhältnis. In solchen Fällen ist rechtlich entscheidend, ob die Befristungen wirksam sind oder ob ein Missbrauch vorliegt.
Beim Vorliegen eines sachlichen Grundes für jede (erneute) Befristung gibt es keine gesetzliche Höchstdauer, so dass verlängerte Befristungen endlos möglich sind („Kettenbefristung“). Arbeitgeber muss die aktuelle Rechtsprechung (Bundesarbeitsgericht, BAG) bezüglich der Gesamtdauer der zulässigen Verlängerungen von befristeten Arbeitsverträgen beachten.
Überprüfung von Kettenbefristungen
In der rechtlichen Praxis wird bei einer Kette von befristeten Verträgen nicht die gesamte Historie gleichermaßen unter die Lupe genommen. Wenn die Wirksamkeit einer solchen Kette gerichtlich überprüft wird, konzentriert sich die rechtliche Prüfung primär auf die zuletzt vereinbarte Befristung. Dabei wird untersucht, ob für diese aktuellste Befristung ein gültiger Sachgrund vorliegt. Ein Sachgrund kann beispielsweise die Vertretung eines anderen Mitarbeiters oder ein vorübergehender betrieblicher Mehrbedarf an Arbeitsleistung sein.
Ab einem gewissen Punkt kann ein solches Ausnutzen der geltenden Befristungsbestimmungen als missbräuchlich (gelbe und rote Zonen) gesehen werden, so dass betroffene Arbeitnehmer gegen die Befristung klagen können: Wenn der Arbeitnehmer geltend machen will, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 17 TzBfG).
In der rechtlichen Praxis wird bei einer Kette von befristeten Verträgen nicht die gesamte Historie gleichermaßen unter die Lupe genommen. Wenn die Wirksamkeit einer solchen Kette gerichtlich überprüft wird, konzentriert sich die rechtliche Prüfung primär auf die zuletzt vereinbarte Befristung. Dabei wird untersucht, ob für diese aktuellste Befristung ein gültiger Sachgrund vorliegt. Ein Sachgrund kann beispielsweise die Vertretung eines anderen Mitarbeiters oder ein vorübergehender betrieblicher Mehrbedarf an Arbeitsleistung sein.
Voraussetzungen für die Vertragsverlängerung
Damit eine Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages rechtlich Bestand hat, müssen strikte formale und inhaltliche Kriterien erfüllt sein. Eine Verlängerung darf ausschließlich dazu dienen, den Zeitpunkt des Vertragsendes zeitlich nach hinten zu verschieben. Es ist dabei nicht zulässig, andere Vertragsbedingungen, wie etwa das Gehalt oder die Arbeitszeit, im Zuge der Verlängerung zu verändern. Zudem muss die Vereinbarung zwingend in schriftlicher Form festgehalten werden und noch vor dem Ablauf der ursprünglichen Vertragslaufzeit unterschrieben sein.
Damit eine Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages rechtlich Bestand hat, müssen strikte formale und inhaltliche Kriterien erfüllt sein. Eine Verlängerung darf ausschließlich dazu dienen, den Zeitpunkt des Vertragsendes zeitlich nach hinten zu verschieben. Es ist dabei nicht zulässig, andere Vertragsbedingungen, wie etwa das Gehalt oder die Arbeitszeit, im Zuge der Verlängerung zu verändern. Zudem muss die Vereinbarung zwingend in schriftlicher Form festgehalten werden und noch vor dem Ablauf der ursprünglichen Vertragslaufzeit unterschrieben sein.
Rechtliche Bewertung der Befristungsdauer und Anzahl
Das Bundesarbeitsgericht hat Richtlinien aufgestellt, um den Missbrauch von Befristungsketten zu verhindern. Diese werden oft nach einem Ampelsystem bewertet. Im unbedenklichen Bereich bewegen sich Arbeitsverhältnisse mit einer Gesamtdauer von maximal acht Jahren oder bis zu zwölf Verlängerungen. Auch eine Kombination aus maximal sechs Jahren bei bis zu neun Verlängerungen gilt meist als rechtssicher. Kritischer wird es, wenn die Gesamtdauer zehn Jahre erreicht oder dreizehn bis fünfzehn Verlängerungen stattgefunden haben. In diesen Fällen ist eine genauere Prüfung der Missbrauchsgefahr notwendig.
Das Bundesarbeitsgericht hat Richtlinien aufgestellt, um den Missbrauch von Befristungsketten zu verhindern. Diese werden oft nach einem Ampelsystem bewertet. Im unbedenklichen Bereich bewegen sich Arbeitsverhältnisse mit einer Gesamtdauer von maximal acht Jahren oder bis zu zwölf Verlängerungen. Auch eine Kombination aus maximal sechs Jahren bei bis zu neun Verlängerungen gilt meist als rechtssicher. Kritischer wird es, wenn die Gesamtdauer zehn Jahre erreicht oder dreizehn bis fünfzehn Verlängerungen stattgefunden haben. In diesen Fällen ist eine genauere Prüfung der Missbrauchsgefahr notwendig.
Grenzen der Zulässigkeit
Wenn bestimmte Grenzwerte überschritten werden, wird rechtlich von einem Missbrauch der Kettenbefristung ausgegangen. Dies ist der Fall, wenn die Beschäftigungsdauer über zehn Jahre liegt oder mehr als fünfzehn Verlängerungen vereinbart wurden. Auch eine Konstellation von mehr als acht Jahren Gesamtdauer bei über zwölf Verlängerungen wird als rechtswidrig eingestuft. In diesen Situationen überwiegt das Schutzinteresse des Arbeitnehmers gegenüber dem Flexibilitätsinteresse des Arbeitgebers.
Wenn bestimmte Grenzwerte überschritten werden, wird rechtlich von einem Missbrauch der Kettenbefristung ausgegangen. Dies ist der Fall, wenn die Beschäftigungsdauer über zehn Jahre liegt oder mehr als fünfzehn Verlängerungen vereinbart wurden. Auch eine Konstellation von mehr als acht Jahren Gesamtdauer bei über zwölf Verlängerungen wird als rechtswidrig eingestuft. In diesen Situationen überwiegt das Schutzinteresse des Arbeitnehmers gegenüber dem Flexibilitätsinteresse des Arbeitgebers.

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