12 Mai 2024

Betriebsverfassungsrecht: Einigungsstelle

Das Betriebsverfassungsrecht sieht spezifische Mechanismen vor, um die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu regulieren und Konflikte innerhalb des Betriebs zu lösen. Ein zentrales Instrument hierfür ist die Einigungsstelle, die als innerbetriebliche Schlichtungsinstanz fungiert.


Die betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtliche Einigungsstelle ist ein betriebsverfassungsrechtliches Hilfsorgan eigener Art, das dazu dient, Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bzw. Personalrat zu schlichten.

Die Rolle und Funktion der Einigungsstelle

Wenn Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat auftreten, kann eine Einigungsstelle gebildet werden. Ihre Aufgabe ist es, die Verhandlungen zu unterstützen und eine Lösung herbeizuführen. Sobald dieser Prozess eingeleitet ist, muss die Einigungsstelle ihre Tätigkeit unverzüglich aufnehmen. Das Ziel ist die Erarbeitung eines schriftlichen Spruchs. Dieser Spruch hat eine erhebliche rechtliche Bedeutung, da er die fehlende Einigung zwischen den Betriebspartnern ersetzt. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn es sich um einen Rechtsanspruch handelt. Sollte eine der Parteien mit dem gefassten Beschluss nicht einverstanden sein, besteht die Möglichkeit, innerhalb von vierzehn Tagen eine Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht zu erheben.

Zusammensetzung der Schlichtungsinstanz

Die Struktur der Einigungsstelle ist paritätisch aufgebaut, um eine faire Interessenabwägung zu gewährleisten. Sie setzt sich aus einer geraden Anzahl von Beisitzern zusammen. Diese Beisitzer sind in der Regel betriebsfremd und werden jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat bestellt. Zusätzlich zu diesen Beisitzern wird ein unparteiischer Vorsitzender gewählt, auf den sich beide Seiten einigen müssen. Diese Zusammensetzung stellt sicher, dass beide Parteien gleichermaßen Gehör finden und externe Expertise in den Schlichtungsprozess einfließt.

Die Beschlussfassung erfolgt nach mündlicher Beratung durch Stimmenmehrheit. Dabei enthält sich der Vorsitzende zunächst. Wird keine Stimmenmehrheit erreicht, erfolgt nach einer weiteren Beratung eine Abstimmung, an der der Vorsitzende teilnimmt. 

Kostentragung durch den Arbeitgeber

Die finanziellen Belastungen, die durch die Arbeit des Betriebsrates und die Schlichtungsverfahren entstehen, werden grundsätzlich vom Arbeitgeber getragen. Dies umfasst eine Vielzahl von Bereichen, die für eine effektive Interessenvertretung notwendig sind. Dazu gehört die Bereitstellung der erforderlichen Infrastruktur, wie etwa Räumlichkeiten, Sachmittel und das nötige Büropersonal. Auch die Kosten für Sachverständige und eine rechtliche Beratung fallen unter diese Verpflichtung, sofern diese für die Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates notwendig sind.

Qualifizierung und Sachkosten

Ein weiterer wesentlicher Aspekt der Kostentragung betrifft die Wahlvorgänge und die damit verbundenen Sachkosten. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Kosten für erforderliche Schulungen der Betriebsratsmitglieder zu übernehmen. Dies stellt sicher, dass die Mitglieder über das notwendige Wissen für ihre Tätigkeit verfügen. Für geeignete Fachschulungen ist zudem die Fortzahlung des Arbeitsentgelts für einen Zeitraum von bis zu drei Wochen vorgesehen. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass die Mandatsträger ihre Aufgaben ohne persönliche finanzielle Einbußen und mit der notwendigen Fachkompetenz wahrnehmen können.

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