12 Mai 2024

Betriebsverfassungsrecht: Rechte der Betriebsratsmitglieder

Das Betriebsverfassungsrecht regelt die rechtliche Stellung und die Rahmenbedingungen für die Arbeit von Arbeitnehmervertretungen in Unternehmen. Ein zentraler Aspekt ist dabei die Unabhängigkeit der gewählten Mitglieder, um eine wirksame Interessenvertretung ohne Angst vor persönlichen Nachteilen zu gewährleisten.


Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt (§37(1) 1 BetrVG). Das Ehrenamtsprinzip wahrt die Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder und ist wesentliche Voraussetzung für eine sachgerechte Wahrnehmung der Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz. 

Rechte und Schutz der Ratsmitglieder

Die Rechtsstellung der Mitglieder einer Arbeitnehmervertretung ist durch das Verbot von Benachteiligungen und Begünstigungen streng geschützt. Dies stellt sicher, dass Personen aufgrund ihrer Tätigkeit im Gremium weder im beruflichen Fortkommen behindert noch durch ungerechtfertigte Vorteile beeinflusst werden. 

Ein wesentlicher Baustein für die Ausübung des Amtes ist die Freistellung von der regulären Arbeitstätigkeit. In Betrieben mit mindestens 200 Beschäftigten sieht das Gesetz vor, dass Mitglieder in entsprechendem Umfang von ihren beruflichen Aufgaben entbunden werden, wobei ihr normales Entgelt fortgezahlt wird.

Um Ihre Aufgaben erledigen zu können, dürfen die Betriebsmitglieder von der Arbeitspflicht ohne Minderung des Arbeitsentgelts (§ 37(2) BetrVG) bzw. unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 37(3) BetrVG) freigestellt werdenDas Arbeitsentgelt darf nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt
vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung (§ 37(4) BetrVG). Die freigestellten Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt (§ 38(2) BetrVG). Die Anzahl der freigestellten Mitarbeiter ist auch im § 38(1) BetrVG geregelt (>>>hier mehr lernen>>>).

Betriebsmitglieder dürfen auch ohne Minderung des Arbeitsentgelts bzw. unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen freigestellt werden, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich sind (§ 37(6) BetrVG). Zudem besteht für jedes Betriebsratsmitglied während der regelmäßigen Amtszeit ein Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt 3 Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes als geeignet anerkannt sind.

Zusätzlich genießen die Mitglieder einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser Schutz beginnt mit dem Amtsantritt und erstreckt sich bis zu einem Jahr über das Ende der Amtszeit hinaus. Während der aktiven Zeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf nur aus einem wichtigen Grund erfolgen und setzt zudem die ausdrückliche Zustimmung des Gremiums voraus.

Unterstützung der Beschäftigten und Geheimhaltung

Ein wichtiges Recht der einzelnen Arbeitnehmer ist die Hinzuziehung eines Vertreters bei persönlichen Angelegenheiten. Wenn Beschäftigte Einsicht in ihre Personalakte nehmen oder zu Personalgesprächen gebeten werden, können sie auf eigenen Antrag ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung beiziehen.

Gleichzeitig sind die Vertreter zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Schweigepflicht bezieht sich auf den Inhalt von Akten, Beschwerden oder Verhandlungen, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren. Eine Entbindung von dieser Pflicht ist nur möglich, wenn der betroffene Arbeitnehmer dies im Einzelfall ausdrücklich gestattet.

Konsequenzen bei Pflichtverletzungen

Trotz der weitreichenden Schutzrechte unterliegen die Mitglieder klaren rechtlichen Bindungen. Sollte es zu groben Verletzungen der gesetzlichen Pflichten kommen, sieht das Betriebsverfassungsrecht Sanktionen vor. Diese können den Ausschluss einzelner Personen aus dem Gremium umfassen. In besonders schwerwiegenden Fällen kann sogar die vollständige Auflösung der gesamten Vertretung die Folge sein, um die Integrität der betrieblichen Mitbestimmung zu wahren.

Bei grober Verletzung der gesetzlichen Pflichten kann der Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Betriebsrat oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer bei dem zuständigen Arbeitsgericht beantragt werden (§ 23(1) BetrVG).

Trotz der Pflichtverletzung genießt der ausgeschlossenen Betriebsratsmitglied gemäß § 15 KSchG einen besonderen Kündigungs­schutz. Er ist nur mit Zustimmung des Betriebsrates und nur aus wichtigem Grund kündbar (§ 103(1) BetrVG).

Bei grober Verletzung der gesetzlichen Pflichten kann die Auflösung des Betriebsrats vom Arbeitgeber sowie von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft bei dem zuständigen Arbeitsgericht beantragt werden (§ 23(1) BetrVG). 

Bei Untätigkeit des Betriebsrates kann zuerst ein Beschlussverfahren eingeleitet werden (§ 2a(1) Nr. 1, 10 ArbGG). Beim weiteren Unterlassen kann Antrag beim zuständigen Arbeitsgericht auf Ausschluss einzelner Mitglieder aus dem Betriebsrat bzw. Auflösung des Betriebsrates aufgrund grober Pflichtverlet­zung gestellt werden.

Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen (§ 23(1) BetrVG).

Der Arbeitnehmer kann bei Geltendmachung seines Einsichtsrechtes ein Mitglied des Betriebsrates hinzuziehen; der Betriebsrat allein hat jedoch kein Einsichtsrecht (§ 83(1) BetrVG).

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