Um Ihre Aufgaben erledigen zu können, dürfen die Betriebsmitglieder von der Arbeitspflicht ohne Minderung des Arbeitsentgelts (§ 37(2) BetrVG) bzw. unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 37(3) BetrVG) freigestellt werden. Das Arbeitsentgelt darf nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt
vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung (§ 37(4) BetrVG). Die freigestellten Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt (§ 38(2) BetrVG). Die Anzahl der freigestellten Mitarbeiter ist auch im § 38(1) BetrVG geregelt (>>>hier mehr lernen>>>).
Bei grober Verletzung der gesetzlichen Pflichten kann der Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Betriebsrat oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer bei dem zuständigen Arbeitsgericht beantragt werden (§ 23(1) BetrVG).
Trotz der Pflichtverletzung genießt der ausgeschlossenen Betriebsratsmitglied gemäß § 15 KSchG einen besonderen Kündigungsschutz. Er ist nur mit Zustimmung des Betriebsrates und nur aus wichtigem Grund kündbar (§ 103(1) BetrVG).
Bei grober Verletzung der gesetzlichen Pflichten kann die Auflösung des Betriebsrats vom Arbeitgeber sowie von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft bei dem zuständigen Arbeitsgericht beantragt werden (§ 23(1) BetrVG).
Bei Untätigkeit des Betriebsrates kann zuerst ein Beschlussverfahren eingeleitet werden (§ 2a(1) Nr. 1, 10 ArbGG). Beim weiteren Unterlassen kann Antrag beim zuständigen Arbeitsgericht auf Ausschluss einzelner Mitglieder aus dem Betriebsrat bzw. Auflösung des Betriebsrates aufgrund grober Pflichtverletzung gestellt werden.
Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen (§ 23(1) BetrVG).
Der Arbeitnehmer kann bei Geltendmachung seines Einsichtsrechtes ein Mitglied des Betriebsrates hinzuziehen; der Betriebsrat allein hat jedoch kein Einsichtsrecht (§ 83(1) BetrVG).
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.