12 Mai 2024

Betriebsverfassungsrecht: Verbot parteipolitischer Betätigung

Das Betriebsverfassungsgesetz legt präzise Regeln für das Verhalten von Arbeitgebern und Betriebsräten fest, um die Stabilität innerhalb eines Unternehmens zu gewährleisten. Ein zentraler Aspekt dabei ist die Neutralität in Bezug auf die allgemeine Politik.


Parteipolitische Betätigung bezieht sich auf die aktive Beteiligung einer Einzelperson oder einer Organisation an den Aktivitäten, Zielen und Programmen einer politischen Organisation.

Das Verbot parteipolitischer Betätigung

Im Rahmen der betrieblichen Zusammenarbeit sind sowohl der Arbeitgeber als auch der Betriebsrat dazu verpflichtet, jegliche parteipolitische Aktivität innerhalb des Betriebes zu unterlassen. Dieses Verbot greift insbesondere dann, wenn durch solche Handlungen der geordnete Arbeitsablauf gestört oder der Betriebsfrieden gefährdet wird. Ziel dieser Regelung ist es, politische Spannungen aus dem Arbeitsalltag herauszuhalten und ein sachliches Miteinander zu fördern.

Definition unzulässiger Aktivitäten

Als unzulässige parteipolitische Betätigung gelten verschiedene Handlungen, die der Unterstützung politischer Organisationen dienen. Dazu zählen beispielsweise das Werben für Parteien, das Sammeln von Unterschriften oder Spenden sowie die Verbreitung von Propaganda. Wichtig ist jedoch die Abgrenzung zu Themen, die den Betrieb oder die Arbeitnehmer direkt betreffen. Angelegenheiten der Tarifpolitik, der Sozialpolitik, der Umweltpolitik oder wirtschaftliche Fragen, die einen unmittelbaren Bezug zur Belegschaft oder zum Unternehmen haben, fallen nicht unter dieses Verbot und dürfen weiterhin behandelt werden.

Einschränkungen bei Arbeitskampfmaßnahmen

Ein wesentlicher Grundsatz des Betriebsverfassungsrechts ist das Verbot von Arbeitskampfmaßnahmen zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber. Der Betriebsrat ist als Organ der Mitbestimmung nicht dazu befugt, Streiks oder ähnliche Maßnahmen gegen den Arbeitgeber zu organisieren oder durchzuführen. Die Zusammenarbeit soll stattdessen auf einer vertrauensvollen Basis und im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Einigungsverfahren stattfinden.

Die Rolle der Gewerkschaften im Betrieb

Trotz des Neutralitätsgebots bleibt die Verbindung zu Gewerkschaften gewahrt. Einzelne Mitglieder des Betriebsrats erfahren keine Einschränkungen in ihrer Tätigkeit für ihre jeweilige Gewerkschaft, selbst wenn sie diese innerhalb des Betriebes ausüben. Zudem besteht eine besondere Regelung für die Teilnahme an Sitzungen: Wenn ein Viertel der Betriebsratsmitglieder dies beantragt, kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen teilnehmen, um dort beratend mitzuwirken.

Der Betriebsrat darf beispielsweise Politiker zur Betriebsversammlung nicht einladen, da dies als Partei politische Betätigung des Betriebsrates unzulässig ist (§ 74(2) BetrVG). Außerdem ist die Betriebsversammlung nicht öffentlich (§ 42(1) BetrVG). Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften (beratend) und der Arbeitgeberverbände dürfen jedoch an den Versammlungen teilnehmen (§ 46(1) BetrVG). Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft auch an den Betriebsratssitzungen beratend teilnehmen (§ 31 BetrVG).

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