Der Betriebsrat darf beispilweise Politiker zur Betriebsrvesamlung nicht einladen, da dies als partei politische Betätigung des Betriebsrates unzulässig ist (§ 74(2) BetrVG). Außerdem ist die Betriebsversammlung nicht öffentlich (§ 42(1) BetrVG). Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften (beratend) und der Arbeitgeberverbände dürfen jedoch an denVersammlungen teilnehmen (§ 46(1) BetrVG). Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft auch an den Betriebsratsitzungen beratend teilnehmen (§ 31 BetrVG).
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