Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber kann die Kündigungsfrist länger als 4 Wochen sein, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen mehr als 2 Jahre bestanden hat (§ 622(2) BGB).
Wenn eine Kündigung mit einer falschen Kündigungsfrist ausgesprochen wird, bleibt die wirksam aber erst mit Ablauf der richtigen Frist.
Die Kündigungsfrist beim unbefristeten Arbeitsvertrag (ohne Vereinbarung einer Probezeit beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende (sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde).
Die Kündigungsfrist beim unbefristeten Arbeitsvertrag (ohne Vereinbarung einer Probezeit beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende (sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde).
Die Kündigungsfrist während einer vereinbarten Probezeit beträgt 2 Wochen (§ 622(3) BGB).
Die Kündigungsfrist beim Leiharbeitsverhältnisse richtet sich nach den mit dem Verleiher getroffenen Vereinbarungen.
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