12 Mai 2024

Arbeitsrecht: Kündigungsfristen

Das deutsche Arbeitsrecht legt klare Regeln für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen fest, um sowohl für Arbeitgebende als auch für Arbeitnehmende Planungssicherheit zu schaffen. Ein zentraler Aspekt sind hierbei die gesetzlichen Kündigungsfristen, die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt sind.


Die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist immer an den Ablauf einer bestimmten Frist gebunden. Kündigungsfristen können sich aus dem § 622 BGB, aus einem Tarifvertrag oder aus dem Arbeitsvertrag ergeben (>>>hier mehr lernen>>>).

Wenn eine Kündigung mit einer falschen Kündigungsfrist ausgesprochen wird, bleibt die wirksam aber erst mit Ablauf der richtigen Frist.

Die Kündigungsfrist beim unbefristeten Arbeitsvertrag (ohne Vereinbarung einer Probezeit beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende  (sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde).

Die Kündigungsfrist während einer vereinbarten Probezeit beträgt 2 Wochen (§ 622(3) BGB).

Die Kündigungsfrist beim Leiharbeitsverhältnisse richtet sich nach den mit dem Verleiher getroffenen Vereinbarungen.

Die gesetzliche Grundkündigungsfrist

Im Zentrum der Regelungen steht die Grundkündigungsfrist nach Paragraf 622 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Diese Basisfrist gilt gleichermaßen für Kündigungen, die durch den Arbeitgeber oder durch den Arbeitnehmer ausgesprochen werden. Sie beträgt 4 Wochen. Eine Besonderheit liegt im Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis enden kann. Die Kündigung muss so erfolgen, dass die Frist entweder zum fünfzehnten eines Kalendermonats oder zum Ende eines Kalendermonats abläuft.

Verlängerte Fristen bei Kündigung durch den Arbeitgeber

Während die Grundfrist für beide Seiten gilt, sieht das Gesetz für Kündigungen durch den Arbeitgeber längere Zeiträume vor, die sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit richten. 
Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber kann die Kündigungsfrist länger als 4 Wochen sein, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen mehr als 2 Jahre bestanden hat (§ 622(2) BGB). Je länger eine Person in einem Unternehmen beschäftigt ist, desto mehr Zeit muss der Arbeitgeber einplanen, wenn er das Arbeitsverhältnis einseitig beenden möchte. Dies dient dem Schutz langjähriger Mitarbeiter.

Anrechnung der Beschäftigungsdauer

Ein wesentlicher Punkt bei der Ermittlung der korrekten Frist ist die Berechnung der Dienstjahre. Es ist wichtig festzuhalten, dass sämtliche Beschäftigungsjahre für die Berechnung herangezogen werden. Dies schließt ausdrücklich auch jene Zeiten ein, die eine Person vor der Vollendung des 25. Lebensjahres im Betrieb verbracht hat. Eine Unterscheidung zwischen Jahren vor oder nach diesem Alter findet bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit nicht statt.

Staffelung der Kündigungsfristen nach Dienstjahren

Die Dauer der Kündigungsfrist erhöht sich stufenweise mit zunehmender Betriebszugehörigkeit. Ab einer Dauer von fünf Jahren im Unternehmen verlängert sich die Frist auf zwei Monate zum Monatsende. Wer bereits acht Jahre im Betrieb tätig ist, unterliegt einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats. Bei einer zehnjährigen Zugehörigkeit steigt dieser Zeitraum auf vier Monate an.

Langjährige Betriebszugehörigkeit

Für Mitarbeiter mit einer sehr langen Unternehmenshistorie gelten besonders weitreichende Schutzfristen. Ab einer Beschäftigungsdauer von zwölf Jahren beträgt die Kündigungsfrist fünf Monate zum Monatsende. Nach fünfzehn Jahren im Dienst erhöht sich dieser Zeitraum auf sechs Monate. Den höchsten gesetzlichen Schutz genießen Personen, die seit zwanzig Jahren oder länger im Unternehmen beschäftigt sind. In diesem Fall muss der Arbeitgeber eine Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Ende des Kalendermonats einhalten.

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