07 Mai 2024

Umweltschutz: Kreislaufwirtschaftsgesetz und Abfallhierarchie

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zielt darauf ab, die Vermeidung sowie die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung von Abfällen zu fördern (2 KrWG).


Diese Abfallhierarchie ist gemäß § 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes eine gesetzliche Verpflichtung und ökologischer Anspruch.

Im § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist die Produktverantwortung der Betriebe verankert, die Erzeugnisse entwickeln, herstellen, bearbeiten, verarbeiten oder vertreibt: "Erzeugnisse sind möglichst so zu gestalten, dass bei ihrer Herstellung und ihrem Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird und sichergestellt ist, dass die nach ihrem Gebrauch entstandenen Abfälle umweltverträglich verwertet oder beseitigt werden. Beim Vertrieb der Erzeugnisse ist dafür zu sorgen, dass deren Gebrauchstauglichkeit erhalten bleibt und diese nicht zu Abfall werden" (>>>hier mehr lernen>>>).

Konkrete Pflichten und Vorgaben für bestimmte Produkte können durch Gesetze oder Verordnungen festgelegt werden: Verpackungsverordnung (Verpflichtung der Hersteller zur Rücknahme der Verpackungen vom Vertreiber und einer erneuten Verwendung oder Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung), Batterienverordnung (Verpflichtung der Hersteller und Vertreiber zur Annahme der Verpackungen vom zur Rücknahme und Beseitigung), AltölverordnungAltfahrzeugverordnungElektro- und Elektronikgerätegesetz.

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