07 Mai 2024

Sozialversicherung: Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann während bestimmter Zeiten ruhen: Die "Sperrzeit" bedeutet, dass das Arbeitslosengeld während des bestimmten Zeitraums nicht gezahlt wird. So beispielsweise beträgt die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe durch den Arbeitnehmer 12 Wochen, sie kann aber unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt werden (§ 159 SGB III).

Dies ist meistens bei den Pflichtverletzungen seitens Versicherten der Fall: Versicherungswidriges Verhalten liegt zum Beispiel vor, wenn die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe) (§ 159 SGB III).

In bestimmten Fällen führt das Ruhen darüber hinaus zu einer Minderung der Anspruchsdauer. Die Klage bei Sozialgericht wird in solchen Fällen auch kein Erfolg haben. 


Ruhen des Anspruchs bei anderweitigen Leistungen

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nicht ununterbrochen, sondern kann unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ruhen. Dies tritt vor allem dann ein, wenn der Arbeitslose bereits andere finanzielle Absicherungen erhält, die den Lebensunterhalt sicherstellen sollen. Dazu gehören beispielsweise der Bezug von Krankengeld oder einer Rente. In solchen Fällen wird die Zahlung des Arbeitslosengeldes ausgesetzt, um Doppelleistungen aus verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung zu vermeiden. Ebenso ruht der Anspruch, wenn die betroffene Person noch Zahlungen von ihrem ehemaligen Arbeitgeber erhält, wie etwa Urlaubsabgeltungen oder noch ausstehendes Arbeitsentgelt. Auch der Erhalt einer Abfindung führt dazu, dass das Arbeitslosengeld für einen festgelegten Zeitraum nicht ausgezahlt wird.

Folgen versicherungswidrigen Verhaltens

Zusätzlich zum Ruhen durch Leistungsüberschneidungen kann der Anspruch auch aufgrund des Verhaltens des Versicherten ruhen. Dies geschieht bei sogenanntem versicherungswidrigem Verhalten. Ein klassisches Beispiel hierfür ist die Eigenkündigung ohne wichtigen Grund oder der Abschluss eines Aufhebungsvertrages, durch den die Arbeitslosigkeit vorsätzlich herbeigeführt wurde. Auch eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Arbeitnehmers basiert, führt zu einer Sperrzeit. Während dieser Zeit ruht der Anspruch, da der Versicherte seine Hilfsbedürftigkeit selbst verschuldet hat.

Weitere Gründe für ein Ruhen des Anspruchs sind unzureichende Eigenbemühungen bei der Jobsuche oder die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit. Ebenso führt das Ablehnen oder der Abbruch von beruflichen Eingliederungs- oder Fördermaßnahmen zu Sanktionen. Schließlich müssen auch formale Pflichten erfüllt werden: Meldeversäumnisse oder eine verspätete Meldung als arbeitssuchend können ebenfalls dazu führen, dass Leistungen zeitweise einbehalten werden.

Voraussetzungen und Merkmale des Kurzarbeitergeldes

Das Kurzarbeitergeld stellt eine besondere Leistung der Arbeitslosenversicherung dar, die darauf abzielt, Arbeitsplätze bei vorübergehendem Arbeitsausfall zu erhalten. Es wird gezahlt, wenn in einem Betrieb ein erheblicher, unvermeidbarer Verdienstausfall eintritt, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht. Ein wesentliches Kriterium ist hierbei, dass der Entgeltausfall mehr als zehn Prozent des Bruttoentgelts beträgt und mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von diesem Ausfall betroffen ist.

Damit Kurzarbeitergeld gewährt werden kann, muss der Arbeitgeber den Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Ziel dieser Leistung ist es, den Betrieben zu ermöglichen, ihr eingearbeitetes Personal auch in Krisenzeiten zu halten und Entlassungen aufgrund kurzfristiger wirtschaftlicher Schwierigkeiten zu verhindern.

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