07 Mai 2024

Sozialversicherung: Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann während bestimmter Zeiten ruhen: Die "Sperrzeit" bedeutet, dass das Arbeitslosengeld während des bestimmten Zeitraums nicht gezahlt wird. So beispielsweise beträgt die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe durch den Arbeitnehmer 12 Wochen, sie kann aber unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt werden (§ 159 SGB III).


Dies ist meistens bei den Pflichtverletzungen seitens Versicherten der Fall: Versicherungswidriges Verhalten liegt zum Beispiel vor, wenn die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe) (§ 159 SGB III).

In bestimmten Fällen führt das Ruhen darüber hinaus zu einer Minderung der Anspruchsdauer. Die Klage bei Sozialgericht wird in solchen Fällen auch kein Erfolg haben. 

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