Dies ist meistens bei den Pflichtverletzungen seitens Versicherten der Fall: Versicherungswidriges Verhalten liegt zum Beispiel vor, wenn die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe) (§ 159 SGB III).
In bestimmten Fällen führt das Ruhen darüber hinaus zu einer Minderung der Anspruchsdauer. Die Klage bei Sozialgericht wird in solchen Fällen auch kein Erfolg haben.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.