07 Mai 2024

Sozialversicherung: Arbeitsunfall

Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 SGB VII). 

Berufsgenossenschaften übernehmen alle Schadenersatzansprüche, wenn zwischen der versicherten Tätigkeit, dem Unfall und dem eingetretenen Schaden jeweils ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Genauso werden die Wegeunfälle unter den bestimmten Voraussetzungen nach §8 SGB VII abgesichert (>>>hier mehr lernen>>>).


Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte (§ 8 SGB VII).

Die Versicherung komm für den Schaden auch dann auf, wenn der Unfall bei einer Aktivität passiert, die im betrieblichen Interesse liegt. Dies kann beispielweise bei Betriebsversammlungen oder sogar bei betrieblichen Veranstaltungen wie Betriebsfeier sein: Wenn diese der Pflege der Verbundenheit der Beschäftigten untereinander oder zwischen Betriebsleitung und Belegschaft dient und vom Betrieb organisiert bzw. durchgeführt wird (sowie die Betriebsleitung oder ein Vertreter anwesend ist) gilt der selbst nicht verschuldete Unglücksfall als Arbeitsunfall.

Bei den nicht schuldhaft herbeigeführten Arbeitsunfällen haben die Grundsätze der Entgeltfortzahlung Geltung, denn gezahlter Arbeitslohn wird auf das Verletztengeld angerechnet. Also die Entgeltfortzahlung wird durch den Arbeitnehmer für die ersten 6 Wochen nach dem Unfall gewährleistet. Danach übernimmt die Berufsgenossenschaft mit der Zahlung des Verletztengeldes die Einkommenssicherung.

Ein Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft als Trägerin der gesetzlichen
Unfallversicherung auf Zahlung des Verletztengeldes als Lohnersatzleistung besteht ab dem Tag der ärztlichen Feststellung, dass eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Dementsprechend greift die zuständige Berufsgenossenschaft bei den schuldhaft herbeigeführten Arbeitsunfällen direkt nach dem Unglücksfall ein (>>>hier mehr lernen>>>). Krankengeld kann hier nicht zum Einsatz gebracht
werden, da es sich um einen Arbeitsunfall handelt.

Das Verletztengeld durch die BG beträgt 80 % des Arbeitsentgelts (Bruttoentgelt), maximal wird aber bis zur Höhe des Nettoarbeitsentgeltes gezahlt.

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