07 Mai 2024

Sozialversicherung: Arbeitsunfall

Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 SGB VII). 


Definition und Merkmale des Arbeitsunfalls

Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn versicherte Personen infolge einer versicherten Tätigkeit einen Unfall erleiden. Entscheidend ist hierbei der kausale Zusammenhang zwischen der Arbeit und dem Schadensereignis. Sollte die betroffene Person aufgrund der Verletzung arbeitsunfähig sein, greift zunächst die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, die in der Regel für sechs Wochen geleistet wird.

Nach Ablauf dieser Frist übernimmt die Unfallversicherung die finanzielle Absicherung in Form von Verletztengeld. Dieses beträgt 80 Prozent des Regelentgelts und soll den Einkommensverlust abfangen, der durch die längerfristige Heilbehandlung entsteht.

Schadenersatzansprüche

Berufsgenossenschaften übernehmen alle Schadenersatzansprüche, wenn zwischen der versicherten Tätigkeit, dem Unfall und dem eingetretenen Schaden jeweils ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Genauso werden die Wegeunfälle unter den bestimmten Voraussetzungen nach §8 SGB VII abgesichert (>>>hier mehr lernen>>>). Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte (§ 8 SGB VII).

Die Versicherung komm für den Schaden auch dann auf, wenn der Unfall bei einer Aktivität passiert, die im betrieblichen Interesse liegt. Dies kann beispielweise bei Betriebsversammlungen oder sogar bei betrieblichen Veranstaltungen wie Betriebsfeier sein: Wenn diese der Pflege der Verbundenheit der Beschäftigten untereinander oder zwischen Betriebsleitung und Belegschaft dient und vom Betrieb organisiert bzw. durchgeführt wird (sowie die Betriebsleitung oder ein Vertreter anwesend ist) gilt der selbst nicht verschuldete Unglücksfall als Arbeitsunfall.

Bei den nicht schuldhaft herbeigeführten Arbeitsunfällen haben die Grundsätze der Entgeltfortzahlung Geltung, denn gezahlter Arbeitslohn wird auf das Verletztengeld angerechnet. Also die Entgeltfortzahlung wird durch den Arbeitnehmer für die ersten 6 Wochen nach dem Unfall gewährleistet. Danach übernimmt die Berufsgenossenschaft mit der Zahlung des Verletztengeldes die Einkommenssicherung.

Ein Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft als Trägerin der gesetzlichen
Unfallversicherung auf Zahlung des Verletztengeldes als Lohnersatzleistung besteht ab dem Tag der ärztlichen Feststellung, dass eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Dementsprechend greift die zuständige Berufsgenossenschaft bei den schuldhaft herbeigeführten Arbeitsunfällen direkt nach dem Unglücksfall ein (>>>hier mehr lernen>>>). Krankengeld kann hier nicht zum Einsatz gebracht
werden, da es sich um einen Arbeitsunfall handelt.

Das Verletztengeld durch die BG beträgt 80 % des Arbeitsentgelts (Bruttoentgelt), maximal wird aber bis zur Höhe des Nettoarbeitsentgeltes gezahlt.

Regressansprüche der Berufsgenossenschaft

Obwohl die Unfallversicherung grundsätzlich eine Haftungsfreistellung für Arbeitgeber und Kollegen bewirkt, gibt es Situationen, in denen die Berufsgenossenschaft die entstandenen Kosten vom Verursacher zurückfordern kann. Ein solcher Regressanspruch besteht insbesondere dann, wenn die Schädigung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Ebenfalls kann die Versicherung Rückgriff nehmen, wenn ein Unfall unter Alkoholeinfluss verursacht wurde, da hier das pflichtwidrige Verhalten im Vordergrund steht.

Absicherung auf dem Weg zur Arbeit

Neben Unfällen am direkten Arbeitsplatz sind auch Wegeunfälle versichert. Dies betrifft Unfälle, die sich auf dem unmittelbaren oder direkten Weg zwischen dem Wohnort und dem Ort der versicherten Tätigkeit ereignen. Auch ein verkehrsgünstigerer Umweg kann unter den Versicherungsschutz fallen, wenn er beispielsweise die Fahrtzeit verkürzt oder sicherer ist.

Der Versicherungsschutz endet jedoch nicht strikt an der Haustür oder dem Werkstor. Es gibt gesetzlich definierte Ausnahmen und Erweiterungen, die den Lebensalltag der Versicherten berücksichtigen. So sind auch Fahrten zur Kindertagesstätte oder die Teilnahme an Fahrgemeinschaften explizit vom Schutz umfasst.

Besonderheiten bei Unterbrechungen des Weges

Im Alltag kommt es häufig zu kurzen Unterbrechungen des Heimwegs. Wer beispielsweise auf dem direkten Weg nach Hause Einkäufe erledigt, bleibt auf den Fahrstrecken versichert. Wichtig zu beachten ist hierbei jedoch, dass der Versicherungsschutz während des Aufenthalts im Geschäft selbst ruht. Tritt der Unfall im Ladenlokal ein, handelt es sich nicht um einen versicherten Wegeunfall.

Zudem ist eine Weiterfahrt nach einer zweckmäßigen Unterbrechung des Weges versichert, sofern diese Unterbrechung eine Dauer von zwei Stunden nicht überschreitet. Nach Ablauf dieser Zeitspanne erlischt der Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, und der restliche Weg wird als privater Bereich eingestuft.

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