Beim verbotswidrigen Handeln wird der Versicherungsfall nicht ausgeschlossen (§7(2) SGB VII) und Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung besteht weiterhin. Allerdings muss Versicherte (falls der Arbeitsunfall absichtlich oder grob fahrlässig herbeiführt wurde) mit Regressforderungen der Berufsgenossenschaft rechnen.
Aufgabe der Berufsgenossenschaft (>>> hier mehr lernen>>>) ist es, durch geeignete Maßnahmen und mit allen Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Unfallgefahren zu verhüten.
Die Versicherungsbeiträge werden im vollen Umfang vom Arbeitgeber bezahlt und hängen von der Anzahl der Arbeitnehmer, Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze, Anzahl und Schwere der Unfälle ab. Die Wegeunfälle können dem Arbeitgeber nicht angelastet werden und haben keinen Einfluss auf seinen Beitrag.
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