12 Mai 2024

Arbeitsrecht: Förderung der Teilzeitarbeit

Der Ar­beit­ge­ber hat gemäß § 6 TzBfG den Ar­beit­neh­mern Teil­zeit­ar­beit zu ermögli­chen. Die erforderlichen Maßnahmen hierzu beziehen sich auf die Ausschreibung der Arbeitsplätze, Veränderungen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit sowie auf die Verringerung der wöchent­li­chen Ar­beits­zeit (>>>hier mehr lernen>>>). Unter Anderem verlangt das Gesetz vom Arbeitgeber, die Arbeit auf Abruf (>>>hier mehr lernen>>>) sowie die Arbeitsplatzteilung (>>>hier mehr lernen>>>) nach den gesetzlichen Auflagen zu regulieren.


Das Beantragen sowie die Genehmigung oder Ablehnung der Veränderungen müssen ausschließlich in Textform erfolgen, also per Brief, E-Mail, Fax, SMS oder durch ei­ne Nach­richt im be­trieb­li­chen In­tra­net.

§ 7 und § 11 TzBfG (>>>hier mehr lernen>>>sehen die Schutzmaßnahmen vor.

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