Eine besonders wichtige Regelung zur Förderung der Teilzeitarbeit ist das Recht von Arbeitnehmern auf Verringerung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit, das unter den bestimmten Voraussetzungen beansprucht werden kann.
Dies ist möglich, wenn 1. der Arbeitgeber mehr als 6 Monaten im Betrieb beschäftigt ist; 2. im Betrieb mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind; 3. die Verringerung schriftlich spätestens 3 Monate vor dem Beginn der Verringerung beantragt wurde, wobei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angegeben wurde (>>>hier mehr lernen>>>).
Wichtig!!!: Dabei müssen auch die Bestimmungen zum Überforderungsschutz des Unternehmens beachtet werden (siehe unten).
Unbefristete Verringerung der Arbeitszeit
Eine zeitlich nicht begrenzte Reduzierung der Arbeitszeit ist gemäß Paragraph 8 TzBfG möglich. Damit ein Arbeitnehmer diesen Anspruch geltend machen kann, muss das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate bestanden haben. Eine weitere wesentliche Bedingung betrifft die Größe des Betriebes. Der Anspruch besteht nur in Unternehmen, die in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen, wobei Auszubildende bei dieser Zählung nicht berücksichtigt werden. Zudem gibt es eine zeitliche Sperre für erneute Anträge. Ein Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit erst dann verlangen, wenn die letzte Entscheidung des Arbeitgebers über eine Arbeitszeitreduzierung – unabhängig davon, ob diese zustimmend oder ablehnend war – mindestens zwei Jahre zurückliegt.
Befristete Teilzeit durch Brückenteilzeit
Die sogenannte Brückenteilzeit nach Paragraph 9a TzBfG ermöglicht es Arbeitnehmern, ihre Arbeitszeit für einen im Voraus festgelegten Zeitraum zu reduzieren und danach automatisch zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren. Der Zeitraum für diese Befristung muss mindestens ein Jahr betragen und darf die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. Allerdings können Tarifverträge auch Regelungen enthalten, die von diesen Zeitspannen zum Nachteil der Arbeitnehmer abweichen. Wie bei der unbefristeten Teilzeit ist auch hier eine Betriebszugehörigkeit von mehr als sechs Monaten erforderlich.
Die sogenannte Brückenteilzeit nach Paragraph 9a TzBfG ermöglicht es Arbeitnehmern, ihre Arbeitszeit für einen im Voraus festgelegten Zeitraum zu reduzieren und danach automatisch zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren. Der Zeitraum für diese Befristung muss mindestens ein Jahr betragen und darf die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. Allerdings können Tarifverträge auch Regelungen enthalten, die von diesen Zeitspannen zum Nachteil der Arbeitnehmer abweichen. Wie bei der unbefristeten Teilzeit ist auch hier eine Betriebszugehörigkeit von mehr als sechs Monaten erforderlich.
Besondere Anforderungen und Schutzregelungen bei Brückenteilzeit
Für die Inanspruchnahme der Brückenteilzeit gelten strengere Anforderungen an die Betriebsgröße als bei der unbefristeten Teilzeit. Ein Anspruch besteht erst in Betrieben mit mehr als 45 Arbeitnehmern, wobei auch hier Auszubildende nicht mitgezählt werden. Um kleinere und mittlere Unternehmen vor einer organisatorischen Überlastung zu schützen, gibt es eine Zumutbarkeitsgrenze. Bei Unternehmen mit einer Personalstärke von 46 bis 200 Mitarbeitern muss der Arbeitgeber pro 15 Arbeitnehmer nur einem Beschäftigten die Brückenteilzeit gewähren.
Für die Inanspruchnahme der Brückenteilzeit gelten strengere Anforderungen an die Betriebsgröße als bei der unbefristeten Teilzeit. Ein Anspruch besteht erst in Betrieben mit mehr als 45 Arbeitnehmern, wobei auch hier Auszubildende nicht mitgezählt werden. Um kleinere und mittlere Unternehmen vor einer organisatorischen Überlastung zu schützen, gibt es eine Zumutbarkeitsgrenze. Bei Unternehmen mit einer Personalstärke von 46 bis 200 Mitarbeitern muss der Arbeitgeber pro 15 Arbeitnehmer nur einem Beschäftigten die Brückenteilzeit gewähren.
Fristen und Einschränkungen während der Brückenteilzeit
Nach dem Ende einer Brückenteilzeit muss eine Wartezeit von einem Jahr vergehen, bevor ein neuer Antrag gestellt werden kann. Falls ein früherer Antrag vom Arbeitgeber berechtigt abgelehnt wurde, gelten differenzierte Fristen für einen erneuten Versuch. Erfolgte die Ablehnung aufgrund betrieblicher Gründe, beträgt die Wartefrist zwei Jahre. Wurde der Antrag hingegen wegen des Überforderungsschutzes bei Unternehmen bis zu 200 Mitarbeitern abgelehnt, kann bereits nach einem Jahr ein neuer Antrag gestellt werden. Es ist zudem wichtig zu beachten, dass während einer bereits laufenden Brückenteilzeit keine weiteren Veränderungen der Arbeitszeit, also weder zusätzliche Verringerungen noch Verlängerungen, rechtlich möglich sind.
Nach dem Ende einer Brückenteilzeit muss eine Wartezeit von einem Jahr vergehen, bevor ein neuer Antrag gestellt werden kann. Falls ein früherer Antrag vom Arbeitgeber berechtigt abgelehnt wurde, gelten differenzierte Fristen für einen erneuten Versuch. Erfolgte die Ablehnung aufgrund betrieblicher Gründe, beträgt die Wartefrist zwei Jahre. Wurde der Antrag hingegen wegen des Überforderungsschutzes bei Unternehmen bis zu 200 Mitarbeitern abgelehnt, kann bereits nach einem Jahr ein neuer Antrag gestellt werden. Es ist zudem wichtig zu beachten, dass während einer bereits laufenden Brückenteilzeit keine weiteren Veränderungen der Arbeitszeit, also weder zusätzliche Verringerungen noch Verlängerungen, rechtlich möglich sind.
Wichtig!!!: Während der Dauer der zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit kann der Arbeitnehmer keine weitere Verringerung bzw. Verlängerung seiner Arbeitszeit verlangen (§ 9a(4) TzBfG).

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