Wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt haben und der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn
schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer
gewünschten Umfang (§ 8(5) TzBfG). Der Anspruch des Arbeitnehmers setzt sich also zwangsläufig durch.
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