12 Mai 2024

Arbeitsrecht: Entscheidungsverfahren bei Ver­rin­ge­rung der Ar­beits­zeit

Der Ar­beit­ge­ber hat den Wunsch nach Ar­beits­zeit­verkürzung mit dem Arbeitnehmer zu erörtern und ihm zu­zu­stim­men, falls be­trieb­li­che Gründe dem nicht ent­ge­gen­ste­hen. (Die Ablehnungsgründe sind ebenfalls im TzBfG definiert).

Wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt haben und der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn
schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer
gewünschten Umfang (§ 8(5) TzBfG). Der Anspruch des Arbeitnehmers setzt sich also zwangsläufig durch.

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