Von der Arbeit auf Abruf ist dann die Rede, wenn Arbeitgeber die Arbeitsleistung gemäß dem wechselnden Arbeitsanfall verlangen können und dass Arbeitnehmer dementsprechend flexibel arbeiten müssen.
Gesetzliche Grundlagen und vertragliche Gestaltung
Für die rechtssichere Umsetzung von Abrufarbeit ist eine ausdrückliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag zwingend erforderlich. In dieser Vereinbarung müssen die Vertragsparteien festlegen, dass die Arbeitszeit vom jeweiligen Arbeitsanfall abhängt. Zudem ist es notwendig, eine bestimmte Dauer sowohl für die wöchentliche als auch für die tägliche Arbeitszeit im Voraus festzulegen. Dies dient dem Schutz der Beschäftigten, damit diese eine verlässliche Planungsgrundlage für ihr Einkommen und ihre Zeit haben.
Gesetzliche Fiktion bei fehlenden Zeitangaben
Sollten die Vertragsparteien im Arbeitsvertrag versäumt haben, eine konkrete Dauer für die wöchentliche Arbeitszeit zu vereinbaren, greift eine gesetzliche Auffangregelung. In diesem Fall wird rechtlich unterstellt, dass eine wöchentliche Arbeitszeit von zwanzig Stunden als vereinbart gilt. Darüber hinaus bestehen Vorgaben für die tägliche Beschäftigungsdauer. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die Arbeitsleistung des Beschäftigten bei jedem Abruf für mindestens drei aufeinanderfolgende Stunden in Anspruch zu nehmen. Eine Aufstückelung in noch kürzere Arbeitseinheiten ist ohne abweichende Regelung nicht zulässig.
Sollten die Vertragsparteien im Arbeitsvertrag versäumt haben, eine konkrete Dauer für die wöchentliche Arbeitszeit zu vereinbaren, greift eine gesetzliche Auffangregelung. In diesem Fall wird rechtlich unterstellt, dass eine wöchentliche Arbeitszeit von zwanzig Stunden als vereinbart gilt. Darüber hinaus bestehen Vorgaben für die tägliche Beschäftigungsdauer. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die Arbeitsleistung des Beschäftigten bei jedem Abruf für mindestens drei aufeinanderfolgende Stunden in Anspruch zu nehmen. Eine Aufstückelung in noch kürzere Arbeitseinheiten ist ohne abweichende Regelung nicht zulässig.
Ankündigungsfristen und Arbeitspflicht
Damit Angestellte ihr Privatleben koordinieren können, ist die Verpflichtung zur Arbeitsleistung an die Einhaltung einer Frist gebunden. Ein Beschäftigter muss der Aufforderung zur Arbeit nur dann nachkommen, wenn der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit rechtzeitig mitteilt. Die gesetzliche Vorankündigungsfrist beträgt hierbei mindestens vier Tage. Erhält der Arbeitnehmer die Information über seinen Einsatz später, ist er rechtlich nicht dazu verpflichtet, die Arbeit zu diesem spezifischen Zeitpunkt aufzunehmen.
Damit Angestellte ihr Privatleben koordinieren können, ist die Verpflichtung zur Arbeitsleistung an die Einhaltung einer Frist gebunden. Ein Beschäftigter muss der Aufforderung zur Arbeit nur dann nachkommen, wenn der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit rechtzeitig mitteilt. Die gesetzliche Vorankündigungsfrist beträgt hierbei mindestens vier Tage. Erhält der Arbeitnehmer die Information über seinen Einsatz später, ist er rechtlich nicht dazu verpflichtet, die Arbeit zu diesem spezifischen Zeitpunkt aufzunehmen.
Abweichungen durch Tarifverträge
Das Arbeitsrecht erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen Abweichungen von den gesetzlichen Standards, sofern ein Tarifvertrag dies vorsieht. Ein solcher Tarifvertrag darf Bestimmungen enthalten, die bezüglich der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit sowie der Vorankündigungsfrist auch zuungunsten des Arbeitnehmers vom Gesetz abweichen. Im individuellen Arbeitsvertrag kann zudem vereinbart werden, dass die entsprechenden tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf auf das jeweilige Beschäftigungsverhältnis Anwendung finden.
Das Arbeitsrecht erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen Abweichungen von den gesetzlichen Standards, sofern ein Tarifvertrag dies vorsieht. Ein solcher Tarifvertrag darf Bestimmungen enthalten, die bezüglich der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit sowie der Vorankündigungsfrist auch zuungunsten des Arbeitnehmers vom Gesetz abweichen. Im individuellen Arbeitsvertrag kann zudem vereinbart werden, dass die entsprechenden tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf auf das jeweilige Beschäftigungsverhältnis Anwendung finden.

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