12 Mai 2024

Arbeitsrecht: Ar­beit auf Ab­ruf

Das deutsche Arbeitsrecht sieht mit der Arbeit auf Abruf eine flexible Beschäftigungsform vor, die im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt ist. Diese Form des Arbeitsverhältnisses ermöglicht es Unternehmen, die Arbeitszeit ihrer Angestellten bedarfsorientiert an den tatsächlichen Arbeitsanfall anzupassen. Um die Rechtssicherheit für beide Seiten zu gewährleisten, müssen dabei jedoch klare vertragliche Vereinbarungen getroffen werden.


Von der Ar­beit auf Ab­ruf ist dann die Rede, wenn Ar­beit­ge­ber die Ar­beits­leis­tung gemäß dem wech­seln­den Arbeitsanfall ver­lan­gen können und dass Ar­beit­neh­mer dem­ent­spre­chend fle­xi­bel ar­bei­ten müssen.

Gesetzliche Grundlagen und vertragliche Gestaltung

Für die rechtssichere Umsetzung von Abrufarbeit ist eine ausdrückliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag zwingend erforderlich. In dieser Vereinbarung müssen die Vertragsparteien festlegen, dass die Arbeitszeit vom jeweiligen Arbeitsanfall abhängt. Zudem ist es notwendig, eine bestimmte Dauer sowohl für die wöchentliche als auch für die tägliche Arbeitszeit im Voraus festzulegen. Dies dient dem Schutz der Beschäftigten, damit diese eine verlässliche Planungsgrundlage für ihr Einkommen und ihre Zeit haben.

Gesetzliche Fiktion bei fehlenden Zeitangaben

Sollten die Vertragsparteien im Arbeitsvertrag versäumt haben, eine konkrete Dauer für die wöchentliche Arbeitszeit zu vereinbaren, greift eine gesetzliche Auffangregelung. In diesem Fall wird rechtlich unterstellt, dass eine wöchentliche Arbeitszeit von zwanzig Stunden als vereinbart gilt. Darüber hinaus bestehen Vorgaben für die tägliche Beschäftigungsdauer. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die Arbeitsleistung des Beschäftigten bei jedem Abruf für mindestens drei aufeinanderfolgende Stunden in Anspruch zu nehmen. Eine Aufstückelung in noch kürzere Arbeitseinheiten ist ohne abweichende Regelung nicht zulässig.

Ankündigungsfristen und Arbeitspflicht

Damit Angestellte ihr Privatleben koordinieren können, ist die Verpflichtung zur Arbeitsleistung an die Einhaltung einer Frist gebunden. Ein Beschäftigter muss der Aufforderung zur Arbeit nur dann nachkommen, wenn der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit rechtzeitig mitteilt. Die gesetzliche Vorankündigungsfrist beträgt hierbei mindestens vier Tage. Erhält der Arbeitnehmer die Information über seinen Einsatz später, ist er rechtlich nicht dazu verpflichtet, die Arbeit zu diesem spezifischen Zeitpunkt aufzunehmen.

Abweichungen durch Tarifverträge

Das Arbeitsrecht erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen Abweichungen von den gesetzlichen Standards, sofern ein Tarifvertrag dies vorsieht. Ein solcher Tarifvertrag darf Bestimmungen enthalten, die bezüglich der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit sowie der Vorankündigungsfrist auch zuungunsten des Arbeitnehmers vom Gesetz abweichen. Im individuellen Arbeitsvertrag kann zudem vereinbart werden, dass die entsprechenden tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf auf das jeweilige Beschäftigungsverhältnis Anwendung finden.

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