Teilzeit- und Befristungsgesetz regelt auch das Arbeitsverhältnis bei der Arbeitsplatzteilung, wobei jeder Arbeitnehmer („Job-Sharer“) einen eigenen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber schließen muss. Da es sich bei der Arbeitsplatzteilung oft um die Teilzeitarbeit handelt, regelt das Gesetz die Situationen, wobei arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen möglich sind.
Die Arbeitsplatzteilung, rechtlich in Paragraf 13 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes verankert, beschreibt eine Konstellation, in der sich mehrere Arbeitnehmer die Arbeitszeit an einem einzigen Arbeitsplatz teilen. Das wesentliche Merkmal dieses Modells ist die Eigenverantwortung der Beteiligten. Die Arbeitnehmer regeln die Verteilung der Arbeitszeit untereinander selbst. Dies erfordert ein hohes Maß an Abstimmung und Kooperation zwischen den Kollegen, die sich die Stelle teilen.
Regelungen zur Vertretungspflicht
Ein wichtiger Aspekt bei der Arbeitsplatzteilung ist die Frage, ob ein Arbeitnehmer einspringen muss, wenn ein Kollege ausfällt. Grundsätzlich besteht eine Verpflichtung zur Vertretung nur dann, wenn der Arbeitnehmer im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat. Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn der Arbeitsvertrag eine Vertretung bei dringenden betrieblichen Gründen bereits vorsieht. Aber auch in diesem Fall muss die Vertretung für den Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall zumutbar sein. Eine automatische Pflicht zur Mehrarbeit besteht somit nicht.
Ein wichtiger Aspekt bei der Arbeitsplatzteilung ist die Frage, ob ein Arbeitnehmer einspringen muss, wenn ein Kollege ausfällt. Grundsätzlich besteht eine Verpflichtung zur Vertretung nur dann, wenn der Arbeitnehmer im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat. Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn der Arbeitsvertrag eine Vertretung bei dringenden betrieblichen Gründen bereits vorsieht. Aber auch in diesem Fall muss die Vertretung für den Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall zumutbar sein. Eine automatische Pflicht zur Mehrarbeit besteht somit nicht.
Schutz vor Kündigung bei Ausscheiden von Kollegen
Um die Sicherheit der Beschäftigten in diesem geteilten Arbeitsmodell zu gewährleisten, sieht der Gesetzgeber einen besonderen Kündigungsschutz vor. Wenn einer der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, darf den verbleibenden Kollegen nicht allein aus diesem Grund gekündigt werden. Der Fortbestand der verbleibenden Arbeitsverhältnisse ist somit rechtlich geschützt, auch wenn die ursprüngliche Konstellation der Arbeitsplatzteilung durch das Ausscheiden einer Person nicht mehr unmittelbar gegeben ist.
Um die Sicherheit der Beschäftigten in diesem geteilten Arbeitsmodell zu gewährleisten, sieht der Gesetzgeber einen besonderen Kündigungsschutz vor. Wenn einer der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, darf den verbleibenden Kollegen nicht allein aus diesem Grund gekündigt werden. Der Fortbestand der verbleibenden Arbeitsverhältnisse ist somit rechtlich geschützt, auch wenn die ursprüngliche Konstellation der Arbeitsplatzteilung durch das Ausscheiden einer Person nicht mehr unmittelbar gegeben ist.
Merkmale der Turnusarbeit
Die Turnusarbeit stellt eine weitere Form der Arbeitsorganisation dar, die sich von der Arbeitsplatzteilung unterscheidet. Hierbei wechseln sich Gruppen von Arbeitnehmern an bestimmten Arbeitsplätzen in festgelegten Zeitabschnitten ab. Im Gegensatz zur Arbeitsplatzteilung liegt hier keine freie Bestimmung der Arbeitszeit durch die Arbeitnehmer vor. Die Zuweisung erfolgt durch den Arbeitgeber oder feste Pläne. Dennoch finden die Schutzvorschriften bezüglich der Vertretung und des Kündigungsschutzes, wie sie für die Arbeitsplatzteilung definiert sind, auch auf die Turnusarbeit entsprechende Anwendung.
Die Turnusarbeit stellt eine weitere Form der Arbeitsorganisation dar, die sich von der Arbeitsplatzteilung unterscheidet. Hierbei wechseln sich Gruppen von Arbeitnehmern an bestimmten Arbeitsplätzen in festgelegten Zeitabschnitten ab. Im Gegensatz zur Arbeitsplatzteilung liegt hier keine freie Bestimmung der Arbeitszeit durch die Arbeitnehmer vor. Die Zuweisung erfolgt durch den Arbeitgeber oder feste Pläne. Dennoch finden die Schutzvorschriften bezüglich der Vertretung und des Kündigungsschutzes, wie sie für die Arbeitsplatzteilung definiert sind, auch auf die Turnusarbeit entsprechende Anwendung.

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