12 Mai 2024

Arbeitsrecht: Erlaubte unterschiedliche Behandlung (AGG)

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz im Arbeitsrecht regelt den Schutz vor Diskriminierung, legt jedoch auch präzise fest, unter welchen Umständen eine unterschiedliche Behandlung von Beschäftigten rechtlich zulässig ist. Diese Ausnahmen greifen dann, wenn sachliche Gründe vorliegen, die eine Differenzierung notwendig oder gerechtfertigt machen.


Be­nach­tei­li­gun­gen trotz ih­res Be­zugs zu ver­bo­te­nen per­sön­li­chen Merk­ma­len (Gründen) können jedoch aufgrund eines sachlichen Grundes erlaubt sein. Wenn es sich beispielsweise um einen zusätzlichen Urlaubsanspruch aufgrund der Erreichung eines bestimmten Alters handeln sollte, könnte dies unter bestimmten Umständen als eine Diskriminierung der jüngeren Mitarbeiter gesehen werden. Andererseits lassen sich durchaus sachliche Gründe (wie erhöhten Erholungsbedarf, Regenerationszeit) für eine Ungleichbehandlung finden. Der zusätzliche Urlaub für die älteren Arbeitnehmer ist damit durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist (§ 10 AGG).

Wesentliche berufliche Anforderungen

Eine unterschiedliche Behandlung ist dann erlaubt, wenn ein bestimmtes Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für die Ausübung einer Tätigkeit darstellt. Dies bedeutet, dass die Art der Arbeit oder die Bedingungen ihrer Ausübung zwingend voraussetzen, dass eine Person bestimmte Eigenschaften erfüllt. In solchen Fällen ist die Differenzierung kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, sondern eine notwendige Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeitsaufgaben.

Besonderheiten bei Religionsgemeinschaften

Für Einrichtungen oder Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, gelten spezifische Regelungen. Hier ist eine unterschiedliche Behandlung zulässig, wenn die Religion oder die Weltanschauung eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Tätigkeit eng mit dem religiösen Selbstverständnis oder dem Auftrag der jeweiligen Institution verknüpft ist und eine bestimmte loyale Haltung gegenüber dem Glaubensbekenntnis erfordert.

Zulässige Differenzierung aufgrund des Alters

Unterschiede in der Behandlung, die an das Alter anknüpfen, können unter bestimmten Voraussetzungen rechtmäßig sein. Dies ist der Fall, wenn die Maßnahme objektiv und angemessen ist sowie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt wird. Beispiele hierfür können die Festlegung von Mindestbedingungen für den Zugang zu Beschäftigung oder beruflichen Vorteilen sein, sofern diese dazu dienen, bestimmte Altersgruppen zu schützen oder deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Rechtfertigung bei mehreren Gründen

Tritt eine unterschiedliche Behandlung aufgrund mehrerer geschützter Merkmale gleichzeitig auf, müssen die Gründe für die Differenzierung besonders geprüft werden. Eine solche Behandlung ist nur dann zulässig, wenn sich die rechtfertigenden Gründe auf jedes dieser Merkmale einzeln erstrecken. Es muss also für jeden einzelnen Aspekt der Unterscheidung eine gesetzliche Grundlage vorhanden sein, die die Maßnahme trägt.

Ausgleich bestehender Nachteile

Das Gesetz erlaubt zudem Maßnahmen, die darauf abzielen, bestehende Nachteile zu verhindern oder auszugleichen. Wenn bestimmte Gruppen im Arbeitsleben strukturell benachteiligt sind, dürfen geeignete und angemessene Schritte unternommen werden, um eine tatsächliche Gleichstellung herbeizuführen. Diese Form der positiven Maßnahme gilt nicht als unzulässige Benachteiligung anderer, sondern dient der Herstellung von Chancengerechtigkeit.

Stellenausschreibungen 

Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist auch bei Stellenausschreibungen anzuwenden (§ 11 AGG). So beispielsweise darf in einer Stellenanzeige für eine Tätigkeit im Außendienst Fremdsprachenkenntnisse angefordert werden. Eine Diskriminierung
wird in diesem Fall nicht vorliegen, da die Anforderungen zur Erfüllung der Arbeitsaufgabe notwendig sind. Wiederum wäre die Formulierung nicht zulässig, die die Muttersprache als Einstellungsvoraussetzung vorsieht. Der Sachgrund nach dem § 8 AGG liegt hier nicht vor, da auch die guten Fremdsprachenkenntnissen als Anforderung zur Tätigkeitsausführung völlig ausreichen wären.

Genauso können die Formulierungen wie "mehrjährige Berufserfahrung" oder "sehr schwere körperliche Tätigkeit" als diskriminierend interpretiert werden. Im ersten Fall könnte das eine Diskriminierung wegen des Alters bedeuten. Im zweiten Fall könnte so eine Verknüpfung als Ausschluss von Frauen sowie behinderten Menschen angesehen werden.

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