Benachteiligungen
trotz ihres Bezugs zu verbotenen persönlichen Merkmalen (Gründen)
können jedoch aufgrund eines sachlichen Grundes erlaubt sein. Wenn es sich beispielsweise um einen zusätzlichen Urlaubsanspruch aufgrund der Erreichung eines bestimmten Alters handeln sollte, könnte dies unter bestimmten Umständen als eine Diskriminierung der jüngeren Mitarbeiter gesehen werden. Andererseits lassen sich durchaus sachliche Gründe (wie erhöhten Erholungsbedarf, Regenerationszeit) für eine Ungleichbehandlung finden. Der zusätzliche Urlaub für die älteren Arbeitnehmer ist damit durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist (§ 10 AGG).
Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist auch bei Stellenausschreibungen anzuwenden (§ 11 AGG). So beispielsweise darf in einer Stellenanzeige für eine Tätigkeit im Außendienst Fremdsprachenkenntnisse angefordert werden. Eine Diskriminierung
wird in diesem Fall nicht vorliegen, da die Anforderungen zur Erfüllung der Arbeitsaufgabe notwendig sind. Wiederum wäre die Formulierung nicht zulässig, die die Muttersprache als Einstellungsvoraussetzung vorsieht. Der Sachgrund nach dem § 8 AGG liegt hier nicht vor, da auch die guten Fremdsprachenkenntnissen als Anforderung zur Tätigkeitsausführung völlig ausreichen wären.
Genauso können die Formulierungen wie "mehrjährige Berufserfahrung" oder "sehr schwere körperliche Tätigkeit" als diskriminierend interpretiert werden. Im ersten Fall könnte das eine Diskriminierung wegen des Alters bedeuten. Im zweiten Fall könnte so eine Verknüpfung als Ausschluss von Frauen sowie behinderten Menschen angesehen werden.
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