Rechte der Beschäftigten bei Diskriminierung
Wenn Mitarbeiter im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses Benachteiligungen erfahren, stehen ihnen verschiedene gesetzliche Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Gemäß Paragraf 13 AGG hat jeder Beschäftigte das Recht, eine Beschwerde bei der zuständigen Stelle des Betriebs einzureichen. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall verpflichtet, die Beschwerde inhaltlich zu prüfen und dem Betroffenen eine Rückmeldung zum Ergebnis der Prüfung zukommen zu lassen.
In besonders schwerwiegenden Fällen, in denen ein Schutz vor Belästigung am Arbeitsplatz zwingend erforderlich ist, erlaubt Paragraf 14 AGG eine Leistungsverweigerung. Das bedeutet, dass betroffene Personen ihre Tätigkeit vorübergehend einstellen dürfen, ohne dass ihnen dadurch ein Verlust des Arbeitsentgelts entsteht. Diese Maßnahme dient dem unmittelbaren persönlichen Schutz der Angestellten.
Entschädigung und Schadensersatz
Verstößt ein Arbeitgeber gegen das Benachteiligungsverbot, können daraus Ansprüche auf Schadensersatz oder Entschädigung nach Paragraf 15 AGG entstehen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass aus einer Diskriminierung kein rechtlicher Anspruch auf eine Einstellung oder einen beruflichen Aufstieg abgeleitet werden kann. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Für die Geltendmachung dieser Ansprüche gelten strikte Fristen und Grenzen. Eine Entschädigung für immaterielle Schäden, oft als Schmerzensgeld bezeichnet, darf in der Regel die Höhe von drei Monatsgehältern nicht überschreiten. Betroffene müssen ihre Ansprüche innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend machen, nachdem sie von der Benachteiligung Kenntnis erlangt haben. Sollte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, beträgt die Frist für die Erhebung einer Klage drei Monate.
Verstößt ein Arbeitgeber gegen das Benachteiligungsverbot, können daraus Ansprüche auf Schadensersatz oder Entschädigung nach Paragraf 15 AGG entstehen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass aus einer Diskriminierung kein rechtlicher Anspruch auf eine Einstellung oder einen beruflichen Aufstieg abgeleitet werden kann. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Für die Geltendmachung dieser Ansprüche gelten strikte Fristen und Grenzen. Eine Entschädigung für immaterielle Schäden, oft als Schmerzensgeld bezeichnet, darf in der Regel die Höhe von drei Monatsgehältern nicht überschreiten. Betroffene müssen ihre Ansprüche innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend machen, nachdem sie von der Benachteiligung Kenntnis erlangt haben. Sollte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, beträgt die Frist für die Erhebung einer Klage drei Monate.
Pflichten der Arbeitgeber zur Prävention
Arbeitgeber tragen die Verantwortung dafür, dass Diskriminierung im Betrieb gar nicht erst entsteht. Dies beginnt bereits vor der Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Laut Paragraf 11 AGG müssen Arbeitsplätze diskriminierungsfrei ausgeschrieben werden. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber nach Paragraf 12 Absatz 1 verpflichtet, vorbeugende Maßnahmen zu treffen, um Beschäftigte vor Benachteiligungen zu schützen.
Ein wesentlicher Bestandteil dieser Prävention ist die Schulung der Mitarbeiter. Durch gezielte Unterweisungen sollen Benachteiligungen von vornherein verhindert werden. Zudem muss der Arbeitgeber im Betrieb bekannt machen, welche Stellen für die Entgegennahme von Beschwerden zuständig sind, damit Betroffene genau wissen, an wen sie sich im Ernstfall wenden können.
Arbeitgeber tragen die Verantwortung dafür, dass Diskriminierung im Betrieb gar nicht erst entsteht. Dies beginnt bereits vor der Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Laut Paragraf 11 AGG müssen Arbeitsplätze diskriminierungsfrei ausgeschrieben werden. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber nach Paragraf 12 Absatz 1 verpflichtet, vorbeugende Maßnahmen zu treffen, um Beschäftigte vor Benachteiligungen zu schützen.
Ein wesentlicher Bestandteil dieser Prävention ist die Schulung der Mitarbeiter. Durch gezielte Unterweisungen sollen Benachteiligungen von vornherein verhindert werden. Zudem muss der Arbeitgeber im Betrieb bekannt machen, welche Stellen für die Entgegennahme von Beschwerden zuständig sind, damit Betroffene genau wissen, an wen sie sich im Ernstfall wenden können.
Maßnahmen bei Verstößen und Schutz durch Dritte
Sollte es trotz präventiver Maßnahmen zu Verstößen gegen das AGG kommen, ist der Arbeitgeber zum Eingreifen verpflichtet. Je nach Schwere des Vergehens können arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnungen, Versetzungen oder sogar Kündigungen gegenüber den Verursachern ausgesprochen werden.
Dieser Schutzauftrag beschränkt sich nicht nur auf das interne Verhältnis zwischen Kollegen. Der Arbeitgeber muss seine Beschäftigten auch dann schützen, wenn Benachteiligungen durch Dritte, wie beispielsweise Kunden oder externe Dienstleister, erfolgen. Damit wird sichergestellt, dass der Schutzraum des Arbeitsplatzes umfassend gewahrt bleibt.
Sollte es trotz präventiver Maßnahmen zu Verstößen gegen das AGG kommen, ist der Arbeitgeber zum Eingreifen verpflichtet. Je nach Schwere des Vergehens können arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnungen, Versetzungen oder sogar Kündigungen gegenüber den Verursachern ausgesprochen werden.
Dieser Schutzauftrag beschränkt sich nicht nur auf das interne Verhältnis zwischen Kollegen. Der Arbeitgeber muss seine Beschäftigten auch dann schützen, wenn Benachteiligungen durch Dritte, wie beispielsweise Kunden oder externe Dienstleister, erfolgen. Damit wird sichergestellt, dass der Schutzraum des Arbeitsplatzes umfassend gewahrt bleibt.

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