07 Mai 2024

Datenschutz: Personenbezogene Daten

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) schützt die persönlichen Daten der Bürger und definiert, was unter den personenbezogenen Daten zu verstehen ist und welche Reche die betroffenen Personen haben.

Ein der wichtigsten Rechte ist das Auskunftsrecht: Die betroffene Person darf gemäß Artikel 5 der EU-DSGVO die Informationen über die Verarbeitungszwecke, die Empfänger und die Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten und geplanten Speicherdauer zu erlangen, hat das Recht auf die Berichtigung oder Löschung sowie auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde. 
 

§ 26 BDSG enthält die gesetzliche Erlaubnis, die Daten von Mitarbeiter zu erheben, zu erarbeiten und zu nutzen: 
a) für Zwecke des Arbeitsverhältnisses (für die Begründung, Durchführung oder Beendigung) b) wenn Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse nachweisen kann.

Aufgrund des berechtigten Interesses (z.B. wenn die Kosten für die Telefonie durch die Anrufe auf Sondernummern zu hoch anfallen), darf der Arbeitgeber jedoch die Verbindungen seiner Mitarbeiter NUR stichprobenartig (!!!) kontrollieren, um den Missstand abzustellen. Der Arbeitgeber darf die gesamte Kommunikation der Mitarbeiter NICHT aufzeichnen und auswerten, da dadurch der Schutz der Privatsphäre der Arbeitnehmer verletzt wird.

Durch die Verbreitung der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die Gefahren von Datenschutzverstößen gestiegen. Um diese Gefahren zu minimieren, misst der Gesetzgeber dem Prinzip der innerbetrieblichen Selbstkontrolle durch den Datenschutzbeauftragten (DSB) große Bedeutung zu (>>>hier mehr lernen>>>).

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.