- im Rahmen praxisbezogener Handlungen einschlägige Rechtsvorschriften berücksichtigen,
- die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten gestalten,
- die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz nach rechtlichen Grundlagen gewährleisten,
- die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicherstellen zu können,
(>>>hier mehr lernen>>>)
2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertretungsrechts.
5.2. Führungskräfte müssen den Unterschied zwischen Emissionen und Immissionen (>>>hier mehr lernen>>>) sowie die Grundprinzipien des umweltschutzgerechten Handelns (>>>hier mehr lernen>>>) verstehen.
3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Sozialversicherungen, der Entgeltfindung sowie der Arbeitsförderung.
4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen Institutionen.
5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bodenschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen.
5.1. Führungskräfte müssen Sinn und Zweck des Umweltschutzes (>>>hier mehr lernen>>>) verstehen und einschlägige Vorschriften des deutschen Umweltschutzrechtes (>>>hier mehr lernen>>>) kennen.
Führungskräfte müssen den Folgen ihres rechtswidrigen (>>>hier mehr lernen>>>) sowie widerrechtlichen (>>>hier mehr lernen>>>) Handelns im Umweltschutzbereich bewusst sein.
6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen sowie des Datenschutzes.
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