Die sachliche und örtliche Zuständigkeit
Die Sozialgerichte sind als besondere Verwaltungsgerichte für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten auf dem Gebiet des Sozialrechts zuständig. Eine Besonderheit im Vergleich zu anderen Gerichtsbarkeiten, wie etwa der Arbeitsgerichtsbarkeit, ist die umfassende Amtsermittlungspflicht. Das bedeutet, dass das Sozialgericht von sich aus verpflichtet ist, alle relevanten Tatsachen zu ermitteln und sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit abschließend zu klären.
Neben der sachlichen Frage, welches Gericht für das Thema zuständig ist, muss auch die örtliche Zuständigkeit geklärt werden. In der Regel ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Bezirk die klagende Person zum Zeitpunkt der Klageerhebung ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz hat.
Der Aufbau der Instanzen im Sozialgerichtssystem
Das System der Sozialgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich im Sozialgerichtsgesetz. Den Einstieg bildet die erste Instanz, das Sozialgericht. Wenn gegen dessen Urteil Berufung eingelegt wird, ist in der zweiten Instanz das Landessozialgericht zuständig. Als oberste Instanz fungiert das Bundessozialgericht, das vor allem über Revisionen entscheidet und für eine einheitliche Rechtsprechung im gesamten Bundesgebiet sorgt.
Das System der Sozialgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich im Sozialgerichtsgesetz. Den Einstieg bildet die erste Instanz, das Sozialgericht. Wenn gegen dessen Urteil Berufung eingelegt wird, ist in der zweiten Instanz das Landessozialgericht zuständig. Als oberste Instanz fungiert das Bundessozialgericht, das vor allem über Revisionen entscheidet und für eine einheitliche Rechtsprechung im gesamten Bundesgebiet sorgt.
Der Weg des sozialgerichtlichen Verfahrens
Bevor ein Fall tatsächlich vor Gericht landet, muss in den meisten Fällen ein Vorverfahren durchlaufen werden. Dieses beginnt damit, dass ein Versicherter Widerspruch gegen einen abgelehnten Bescheid oder eine behördliche Maßnahme einlegt. Dieser Widerspruch führt zu einem außergerichtlichen Widerspruchsverfahren, das von der Widerspruchsstelle beim jeweiligen Versicherungsträger durchgeführt wird. Erst wenn dieser Widerspruch offiziell zurückgewiesen wird, ist der Weg für eine Klage vor dem Sozialgericht frei.
Bevor ein Fall tatsächlich vor Gericht landet, muss in den meisten Fällen ein Vorverfahren durchlaufen werden. Dieses beginnt damit, dass ein Versicherter Widerspruch gegen einen abgelehnten Bescheid oder eine behördliche Maßnahme einlegt. Dieser Widerspruch führt zu einem außergerichtlichen Widerspruchsverfahren, das von der Widerspruchsstelle beim jeweiligen Versicherungsträger durchgeführt wird. Erst wenn dieser Widerspruch offiziell zurückgewiesen wird, ist der Weg für eine Klage vor dem Sozialgericht frei.

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