Das ProdHaftG ist ausdrücklich nicht für den Schaden am fehlerhaften Produkt selbst zuständig. Also der Käufer/Nutzer kann das defekte Produkt nicht ersetzt bekommen, weil nach § 1 ProdHaftG nicht das fehlerhafte Produkt selbst, sondern nur der daraus entstandene Schaden ersetzt wird. Wenn das Produkt selbst die Mängel aufweist, entsteht die Haftung aus dem § 823 BGB, nicht jedoch aus dem Produkthaftungsgesetz.
Beispiel für eine Haftung nach ProdHaftG bei einem Dienstleister im Sicherheitsgewerbe:
1. Ein Sicherheitsunternehmen stellt spezielle Überwachungskameras her, die es in seinem Auftrag verkauft. Wenn diese Kameras einen Konstruktionsfehler aufweisen, der zu einem Brand führt und dadurch Personen verletzt werden, könnte das Sicherheitsunternehmen nach dem ProdHaftG haften, weil es die fehlerhaften Produkte in Verkehr gebracht hat. Hier liegt die Haftung beim Hersteller bzw. beim Händler, der die Produkte verkauft.
2. Ein Sicherheitsmitarbeiter benutzt eine selbst hergestellte oder modifizierte Sicherheitsausrüstung, die fehlerhaft ist. Wenn durch diese fehlerhafte Ausrüstung jemand verletzt wird, könnte das Unternehmen oder der Hersteller der Ausrüstung nach dem ProdHaftG haften, weil die fehlerhafte Ausrüstung das Produkt ist, das in Verkehr gebracht wurde. Der Sicherheitsmitarbeiter selbst haftet in der Regel nicht nach ProdHaftG, sondern nur, wenn er selbst das Produkt hergestellt oder modifiziert hat und dadurch eine Gefahr geschaffen wurde.
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