13 Mai 2024

Recht: Produkthaftung nach Produkthaftungsgesetzes

Die Produkthaftung ist ein Teil des deutschen Deliktsrechts. Sie ist in den §§ 1 bis 19 des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) geregelt. Im Gegensatz zur verschuldensabhängigen „Produzentenhaftung“ nach § 823 BGB ist die Haftung nach dem § 1 ProdHaftG tatsächlich verschuldensunabhängig. Das bedeutet, dass der Hersteller auch dann haftet, wenn er keinen Fehler gemacht hat oder kein Verschulden vorliegt. Es reicht, wenn das Produkt fehlerhaft ist und dadurch jemand verletzt wird oder Schaden entsteht.

Das ProdHaftG ist ausdrücklich nicht für den Schaden am fehlerhaften Produkt selbst zuständig. Also der Käufer/Nutzer kann das defekte Produkt nicht ersetzt bekommen, weil nach § 1 ProdHaftG nicht das fehlerhafte Produkt selbst, sondern nur der daraus entstandene Schaden ersetzt wird. Wenn das Produkt selbst die Mängel aufweist, entsteht die Haftung aus dem § 823 BGB, nicht jedoch aus dem Produkthaftungsgesetz.


Die weiteren Fälle, wann die Haftung nach dem ProdHaftG ausgeschlossen ist, sind im § 1(2) ProdHaftG geregelt
 (>>>hier mehr lernen>>>).

Das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) richtet sich vor allem gegen Hersteller und Händler von Produkten, also gegen diejenigen, die Produkte herstellen, vertreiben oder in den Verkehr bringen. Dienstleister im Sicherheitsgewerbe und Sicherheitsmitarbeiter sind in der Regel keine Hersteller von Produkten, sondern Dienstleister, die Dienstleistungen erbringen. Daher haften sie normalerweise nicht direkt nach dem ProdHaftG, es sei denn, es geht um fehlerhafte Produkte, die sie selbst hergestellt oder in Verkehr gebracht haben.

Beispiel für eine Haftung nach ProdHaftG bei einem Dienstleister im Sicherheitsgewerbe:
1. Ein Sicherheitsunternehmen stellt spezielle Überwachungskameras her, die es in seinem Auftrag verkauft. Wenn diese Kameras einen Konstruktionsfehler aufweisen, der zu einem Brand führt und dadurch Personen verletzt werden, könnte das Sicherheitsunternehmen nach dem ProdHaftG haften, weil es die fehlerhaften Produkte in Verkehr gebracht hat. Hier liegt die Haftung beim Hersteller bzw. beim Händler, der die Produkte verkauft.
2. Ein Sicherheitsmitarbeiter benutzt eine selbst hergestellte oder modifizierte Sicherheitsausrüstung, die fehlerhaft ist. Wenn durch diese fehlerhafte Ausrüstung jemand verletzt wird, könnte das Unternehmen oder der Hersteller der Ausrüstung nach dem ProdHaftG haften, weil die fehlerhafte Ausrüstung das Produkt ist, das in Verkehr gebracht wurde. Der Sicherheitsmitarbeiter selbst haftet in der Regel nicht nach ProdHaftG, sondern nur, wenn er selbst das Produkt hergestellt oder modifiziert hat und dadurch eine Gefahr geschaffen wurde.

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