Das Produkthaftungsgesetz regelt die Verantwortlichkeit von Herstellern für Schäden, die durch fehlerhafte Produkte entstehen. Dabei gibt es klare rechtliche Rahmenbedingungen, wann eine Ersatzpflicht besteht und unter welchen spezifischen Umständen diese ausgeschlossen ist. Ich werde dich durch die verschiedenen Aspekte dieses Gesetzes führen und dir dabei helfen, die Details Schritt für Schritt zu erschließen.
Ein zentraler Punkt des Produkthaftungsgesetzes ist die Festlegung von Situationen, in denen der Hersteller nicht für einen entstandenen Schaden haftbar gemacht werden kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Hersteller das Produkt gar nicht selbst in den Verkehr gebracht hat. Auch wenn das Produkt zum Zeitpunkt der Inverkehrbringung noch keinen Fehler aufwies, der später den Schaden verursacht hat, entfällt die Haftung.
Ein weiterer wichtiger Aspekt betrifft den Zweck der Herstellung: Wurde das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck noch im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben, greift die Ersatzpflicht nicht. Zudem ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Fehler darauf beruht, dass das Produkt zwingenden Rechtsvorschriften entsprechen musste, die zum Zeitpunkt der Inverkehrbringung galten. Ein besonders relevanter Punkt für Innovationen ist der Stand von Wissenschaft und Technik: Konnte ein Fehler nach dem damaligen Kenntnisstand nicht erkannt werden, ist eine Haftung ebenfalls ausgeschlossen.
Gemeinsame Haftung und Fristen
In der Praxis kommt es häufig vor, dass mehrere Beteiligte an der Herstellung eines Produkts beteiligt sind. Wenn in einem solchen Fall mehrere Hersteller nebeneinander für denselben Schaden verantwortlich sind, haften sie als Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass jeder von ihnen für die gesamte Entschädigung in Anspruch genommen werden kann.
Für die Geltendmachung von Ansprüchen sieht das Gesetz klare zeitliche Grenzen vor. Die Verjährungsfrist für einen Anspruch beträgt drei Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat. Unabhängig von dieser Kenntnis gibt es eine absolute Ausschlussfrist: Ein Anspruch erlischt in der Regel zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, an dem das schadensverursachende Produkt in den Verkehr gebracht wurde.
In der Praxis kommt es häufig vor, dass mehrere Beteiligte an der Herstellung eines Produkts beteiligt sind. Wenn in einem solchen Fall mehrere Hersteller nebeneinander für denselben Schaden verantwortlich sind, haften sie als Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass jeder von ihnen für die gesamte Entschädigung in Anspruch genommen werden kann.
Für die Geltendmachung von Ansprüchen sieht das Gesetz klare zeitliche Grenzen vor. Die Verjährungsfrist für einen Anspruch beträgt drei Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat. Unabhängig von dieser Kenntnis gibt es eine absolute Ausschlussfrist: Ein Anspruch erlischt in der Regel zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, an dem das schadensverursachende Produkt in den Verkehr gebracht wurde.
Unabdingbarkeit der Haftung
Das Gesetz stellt sicher, dass der Schutz der Verbraucher nicht durch vertragliche Vereinbarungen ausgehöhlt wird. Die Ersatzpflicht des Herstellers darf im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Solche Vereinbarungen sind rechtlich unwirksam, um sicherzustellen, dass die Mindeststandards der Produktsicherheit und die damit verbundene Verantwortung stets gewahrt bleiben.
Das Gesetz stellt sicher, dass der Schutz der Verbraucher nicht durch vertragliche Vereinbarungen ausgehöhlt wird. Die Ersatzpflicht des Herstellers darf im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Solche Vereinbarungen sind rechtlich unwirksam, um sicherzustellen, dass die Mindeststandards der Produktsicherheit und die damit verbundene Verantwortung stets gewahrt bleiben.
Beispiele für jeden Punkt des Absatzes:
1. Ein Hersteller produziert eine Lampe, verkauft sie aber nie. Jemand benutzt die Lampe trotzdem und verletzt sich. Der Hersteller kann nicht haften, weil er das Produkt nie verkauft hat.
2. Wenn Fehler erst nach Inverkehrbringen des Produktes entstanden ist, scheiden die produkthaftungsrechtlichen Ansprüche gegen den Hersteller aus. Dies kann zum Beispiel beim Verkauf durch einen Händler passieren. Aufgrund des Kaufvertrages kann der Käufer vom Händler Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Lieferung eines mängelfreien Gerätes) oder Preisnachlass verlangen bzw. vom Kauf zurücktreten. Der Händler ist also zum Schadensersatz gemäß § 823 BGB verpflichtet (>>>hier mehr lernen>>>). Ein Hersteller verkauft eine Kaffeemaschine, die beim Verkauf funktioniert. Später wird sie von jemandem unsachgemäß repariert, wodurch ein Kurzschluss entsteht und ein Feuer ausbricht. Der Hersteller ist nicht verantwortlich, weil der Fehler erst nach dem Verkauf entstanden ist.
3. Wenn Hersteller das Produkt nur für den eigenen Gebrauch oder im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit ohne Verkaufsabsicht herstellt, besteht in der Regel kein Anspruch auf Schadensersatz. Ein Unternehmen stellt spezielle medizinische Geräte ausschließlich für den eigenen Gebrauch in der eigenen Klinik her, um sie dort zu verwenden. Es verkauft diese Geräte nicht an andere Kliniken oder Privatpersonen. Wenn eines dieser Geräte einen Defekt hat und dadurch ein Patient geschädigt wird, ist der Hersteller in diesem Fall in der Regel nicht haftbar, weil er das Produkt nicht mit dem Ziel hergestellt hat, es zu verkaufen oder zu vertreiben, sondern nur für den eigenen Gebrauch.
4. Ein Hersteller produziert eine elektrische Leitung, die alle Sicherheitsregeln erfüllt. Wenn später ein Schaden entsteht, kann er nicht haftbar gemacht werden, weil das Produkt bei der Herstellung den Gesetzen und Vorschriften entsprach.5. Ein Hersteller produziert ein Medikament, das später entdeckt wird, dass es Nebenwirkungen hat. Damals, bei der Herstellung, wusste man das noch nicht. Der Hersteller kann also nicht haftbar gemacht werden, weil der Fehler damals noch nicht bekannt war.
1. Ein Hersteller produziert eine Lampe, verkauft sie aber nie. Jemand benutzt die Lampe trotzdem und verletzt sich. Der Hersteller kann nicht haften, weil er das Produkt nie verkauft hat.
2. Wenn Fehler erst nach Inverkehrbringen des Produktes entstanden ist, scheiden die produkthaftungsrechtlichen Ansprüche gegen den Hersteller aus. Dies kann zum Beispiel beim Verkauf durch einen Händler passieren. Aufgrund des Kaufvertrages kann der Käufer vom Händler Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Lieferung eines mängelfreien Gerätes) oder Preisnachlass verlangen bzw. vom Kauf zurücktreten. Der Händler ist also zum Schadensersatz gemäß § 823 BGB verpflichtet (>>>hier mehr lernen>>>). Ein Hersteller verkauft eine Kaffeemaschine, die beim Verkauf funktioniert. Später wird sie von jemandem unsachgemäß repariert, wodurch ein Kurzschluss entsteht und ein Feuer ausbricht. Der Hersteller ist nicht verantwortlich, weil der Fehler erst nach dem Verkauf entstanden ist.
3. Wenn Hersteller das Produkt nur für den eigenen Gebrauch oder im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit ohne Verkaufsabsicht herstellt, besteht in der Regel kein Anspruch auf Schadensersatz. Ein Unternehmen stellt spezielle medizinische Geräte ausschließlich für den eigenen Gebrauch in der eigenen Klinik her, um sie dort zu verwenden. Es verkauft diese Geräte nicht an andere Kliniken oder Privatpersonen. Wenn eines dieser Geräte einen Defekt hat und dadurch ein Patient geschädigt wird, ist der Hersteller in diesem Fall in der Regel nicht haftbar, weil er das Produkt nicht mit dem Ziel hergestellt hat, es zu verkaufen oder zu vertreiben, sondern nur für den eigenen Gebrauch.
4. Ein Hersteller produziert eine elektrische Leitung, die alle Sicherheitsregeln erfüllt. Wenn später ein Schaden entsteht, kann er nicht haftbar gemacht werden, weil das Produkt bei der Herstellung den Gesetzen und Vorschriften entsprach.5. Ein Hersteller produziert ein Medikament, das später entdeckt wird, dass es Nebenwirkungen hat. Damals, bei der Herstellung, wusste man das noch nicht. Der Hersteller kann also nicht haftbar gemacht werden, weil der Fehler damals noch nicht bekannt war.

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