13 Mai 2024
Recht: Ausschluss der Produkthaftung
Beispiele für jeden Punkt des Absatzes:
1. Ein Hersteller produziert eine Lampe, verkauft sie aber nie. Jemand benutzt die Lampe trotzdem und verletzt sich. Der Hersteller kann nicht haften, weil er das Produkt nie verkauft hat.
2. Wenn Fehler erst nach Inverkehrbringen des Produktes entstanden ist, scheiden die produkthaftungsrechtlichen Ansprüche gegen den Hersteller aus. Dies kann zum Beispiel beim Verkauf durch einen Händler passieren. Aufgrund des Kaufvertrages kann der Käufer vom Händler Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Lieferung eines mängelfreien Gerätes) oder Preisnachlass verlangen bzw. vom Kauf zurücktreten. Der Händler ist also zum Schadensersatz gemäß § 823 BGB verpflichtet (>>>hier mehr lernen>>>). Ein Hersteller verkauft eine Kaffeemaschine, die beim Verkauf funktioniert. Später wird sie von jemandem unsachgemäß repariert, wodurch ein Kurzschluss entsteht und ein Feuer ausbricht. Der Hersteller ist nicht verantwortlich, weil der Fehler erst nach dem Verkauf entstanden ist.
3. Wenn Hersteller das Produkt nur für den eigenen Gebrauch oder im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit ohne Verkaufsabsicht herstellt, besteht in der Regel kein Anspruch auf Schadensersatz. Ein Unternehmen stellt spezielle medizinische Geräte ausschließlich für den eigenen Gebrauch in der eigenen Klinik her, um sie dort zu verwenden. Es verkauft diese Geräte nicht an andere Kliniken oder Privatpersonen. Wenn eines dieser Geräte einen Defekt hat und dadurch ein Patient geschädigt wird, ist der Hersteller in diesem Fall in der Regel nicht haftbar, weil er das Produkt nicht mit dem Ziel hergestellt hat, es zu verkaufen oder zu vertreiben, sondern nur für den eigenen Gebrauch.
4. Ein Hersteller produziert eine elektrische Leitung, die alle Sicherheitsregeln erfüllt. Wenn später ein Schaden entsteht, kann er nicht haftbar gemacht werden, weil das Produkt bei der Herstellung den Gesetzen und Vorschriften entsprach.5. Ein Hersteller produziert ein Medikament, das später entdeckt wird, dass es Nebenwirkungen hat. Damals, bei der Herstellung, wusste man das noch nicht. Der Hersteller kann also nicht haftbar gemacht werden, weil der Fehler damals noch nicht bekannt war.
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