Die Haftung nach § 823 BGB umfasst die Schadensersatzpflicht bei unerlaubten Handlungen, also wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum oder die Gesundheit eines anderen verletzt. Bei § 823 BGB handelt es sich um eine Verschuldenshaftung. Das heißt, der Geschädigte muss nachweisen, dass der Täter (z.B. der Hersteller oder eine andere verantwortliche Person) vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, um Schadenersatz zu bekommen.
Um den Geschädigten umfassend zu schützen, kann in Fällen, in denen ein fehlerhaftes Produkt Schaden verursacht, können Ansprüche aus dem Produktionshaftungsgesetz (ProdHaftG) gelten gemacht werden, das die Haftung für Schäden, die durch fehlerhafte Produkte verursacht werden, unabhängig von Verschulden regelt (>>>hier mehr lernen>>>).
Beispiele aus dem Sicherheitsgewerbe.
1. Ein Sicherheitsdienst wird beauftragt, eine Veranstaltung zu überwachen. Dabei überprüft er nicht sorgfältig die Sicherheitsvorkehrungen und lässt eine potenziell gefährliche Person unkontrolliert in den Veranstaltungsraum. Während der Veranstaltung kommt es zu einem Vorfall, bei dem jemand verletzt wird. Wenn nach § 823 BGB der Sicherheitsdienst oder der Dienstleister für die Verletzung haftet, weil er seine Verkehrssicherungspflichten fahrlässig verletzt hat, handelt es sich um eine verschuldensabhängige Haftung. Das bedeutet, es muss nachgewiesen werden, dass der Dienstleister fahrlässig gehandelt hat.
2. Ein Sicherheitsmitarbeiter bei einem Einkaufszentrum bemerkt einen Dieb, greift aber nicht ein oder informiert die Polizei, obwohl er dazu verpflichtet ist, die Sicherheit zu gewährleisten. Kurz darauf stiehlt der Täter eine teure Tasche. Wenn die verletzte Person oder das Einkaufszentrum nach § 823 BGB Schadensersatz fordert, könnte die Haftung auf Fahrlässigkeit beruhen, weil der Sicherheitsmitarbeiter seine Pflichten fahrlässig verletzt hat, indem er nicht eingegriffen hat.
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