13 Mai 2024

Bürgerliches Gesetzbuch: Haftung nach § 823 BGB

Das deutsche Deliktsrecht, auch als Recht der unerlaubten Handlungen bezeichnet, ist in den §§ 823 bis 853 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Begründet werden darin zivilrechtliche Schadensersatzansprüche.

Die Haftung nach § 823 BGB umfasst die Schadensersatzpflicht bei unerlaubten Handlungen, also wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum oder die Gesundheit eines anderen verletzt. Bei § 823 BGB handelt es sich um eine Verschuldenshaftung. Das heißt, der Geschädigte muss nachweisen, dass der Täter (z.B. der Hersteller oder eine andere verantwortliche Person) vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, um Schadenersatz zu bekommen.

Um den Geschädigten umfassend zu schützen, kann in Fällen, in denen ein fehlerhaftes Produkt Schaden verursacht, können Ansprüche aus dem Produktionshaftungsgesetz (ProdHaftG) gelten gemacht werden, das die Haftung für Schäden, die durch fehlerhafte Produkte verursacht werden, unabhängig von Verschulden regelt (>>>hier mehr lernen>>>).

Ein Beispiel für die Haftung nach § 823 BGB, bei der der Hersteller haftet, wäre folgendes: Angenommen, ein Hersteller produziert eine elektrische Küchenmaschine, die aufgrund eines Konstruktionsfehlers einen Kurzschluss verursacht. Dabei verletzt sich eine Person schwer, weil die Maschine unerwartet explodiert. Wenn die Maschine aufgrund eines Konstruktionsfehlers explodiert und jemand verletzt wird, könnte der Hersteller nach § 823 BGB haften, weil er durch die fehlerhafte Konstruktion eine Verletzung der Person verursacht hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Hersteller vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, solange die Verletzung durch eine unerlaubte Handlung (z.B. eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten) entstanden istWenn aber trotz eines Fehlers keine Verschulden des Herstellers vorliegt, könnte er trotzdem nach dem Produkthaftungsgesetz haften, weil dieses Gesetz keine Verschulden voraussetzt.

Beispiele aus dem Sicherheitsgewerbe.
1. Ein Sicherheitsdienst wird beauftragt, eine Veranstaltung zu überwachen. Dabei überprüft er nicht sorgfältig die Sicherheitsvorkehrungen und lässt eine potenziell gefährliche Person unkontrolliert in den Veranstaltungsraum. Während der Veranstaltung kommt es zu einem Vorfall, bei dem jemand verletzt wird. Wenn nach § 823 BGB der Sicherheitsdienst oder der Dienstleister für die Verletzung haftet, weil er seine Verkehrssicherungspflichten fahrlässig verletzt hat, handelt es sich um eine verschuldensabhängige Haftung. Das bedeutet, es muss nachgewiesen werden, dass der Dienstleister fahrlässig gehandelt hat.
2. Ein Sicherheitsmitarbeiter bei einem Einkaufszentrum bemerkt einen Dieb, greift aber nicht ein oder informiert die Polizei, obwohl er dazu verpflichtet ist, die Sicherheit zu gewährleisten. Kurz darauf stiehlt der Täter eine teure Tasche. Wenn die verletzte Person oder das Einkaufszentrum nach § 823 BGB Schadensersatz fordert, könnte die Haftung auf Fahrlässigkeit beruhen, weil der Sicherheitsmitarbeiter seine Pflichten fahrlässig verletzt hat, indem er nicht eingegriffen hat.

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