Unzulässige Fragen und Diskriminierungsschutz
Bestimmte Themenbereiche sind für Arbeitgeber im Regelfall tabu, um Diskriminierung zu verhindern. Ein zentraler Punkt ist die Frage nach einer Schwerbehinderung. Diese gilt grundsätzlich als unzulässig, um Menschen mit Behinderungen vor Benachteiligung zu schützen. Es gibt jedoch eine bedeutende Ausnahme: Die Frage kann zulässig werden, wenn es darum geht festzustellen, ob die angestrebte Tätigkeit mit entsprechenden Hilfsmitteln oder durch einen Umbau des Arbeitsplatzes überhaupt ausgeübt werden kann. Hier steht die praktische Durchführbarkeit der Arbeit im Vordergrund.
Die Frage nach einer anerkannten Schwerbehinderung stellt also eine Diskriminierung nach dem AGG dar. Diese Frage ist nur dann zulässig und wahrheitsgemäß zu beantworten, wenn die zu erbringende Arbeitsleistung durch die Schwerbehinderung maßgeblich beeinflusst wird.
Vertraulichkeit von Finanzen und Gesinnung
Auch die wirtschaftliche Vergangenheit und die persönliche Weltanschauung sind geschützte Bereiche. Die Frage nach der bisherigen Gehaltshöhe ist normalerweise unzulässig. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn diese Information explizit als Grundlage für die Verhandlungen zum Abschluss des neuen Arbeitsverhältnisses dienen soll.
Ähnlich verhält es sich mit der Frage nach einer Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit. Ein solches Auskunftsersuchen verstößt im Kern gegen die Koalitionsfreiheit. Lediglich wenn man sich direkt bei einer Partei oder einer Gewerkschaft bewirbt, ist diese Information relevant und die Frage somit erlaubt.
Eine solche nicht beantwortete bzw. nicht wahrheitsgemäß beantwortete Frage bei Vorstellungsgespräch bzw. in einem Personalfragebogen wäre keine Täuschung und damit berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Anfechtung des Arbeitsvertrages.
Vertraulichkeit von Finanzen und Gesinnung
Auch die wirtschaftliche Vergangenheit und die persönliche Weltanschauung sind geschützte Bereiche. Die Frage nach der bisherigen Gehaltshöhe ist normalerweise unzulässig. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn diese Information explizit als Grundlage für die Verhandlungen zum Abschluss des neuen Arbeitsverhältnisses dienen soll.
Ähnlich verhält es sich mit der Frage nach einer Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit. Ein solches Auskunftsersuchen verstößt im Kern gegen die Koalitionsfreiheit. Lediglich wenn man sich direkt bei einer Partei oder einer Gewerkschaft bewirbt, ist diese Information relevant und die Frage somit erlaubt.

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