Die Frage nach Vorstrafen stellte keine Diskriminierung nach dem AGG dar, wenn diese für die Tätigkeit relevant wäre. Beispielweise wie die Tätigkeit eines Finanzbuchalters, wobei sich um eine besondere Vertrauensstellung handelt.
Eine solche nicht beantwortete bzw. nicht wahrheitsgemäß beantwortete Frage bei Vorstellungsgespräch bzw. in einem Personalfragebogen wäre eine arglistige Täuschung und damit berechtigt den Arbeitgeber zur Anfechtung des Arbeitsvertrages (§ 123(1) BGB). Die Anfechtung muss innerhalb eines Jahres erfolgen (§ 124(1) BGB).
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