Die Fragen nach den Umständen, die sich aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ergeben sind generell unzulässig.
Gemäß § 7 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen einer der Gründe aus § 1 AGG benachteiligt werden. Unter anderem auch in Bezug auf Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit (§ 2(1) AGG). Nach § 3(2) AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen einer der in § 1 AGG genannten Gründe gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können.
Die Frage nach einer Schwangerschaft ist grundsätzlich unzulässig. Das gilt auch wenn es sich um eine Bewerbung auf eine Beschäftigung handelt, für die von vornherein ein gesetzliches Beschäftigungsverbot zum Schutz von Mutter und Kind besteht (§ 4(1) Mutterschutzgesetz). Die schwangere Arbeitnehmerin kann nur zu Beginn des Arbeitsverhältnisses – nicht aber dauerhaft – ihrer Tätigkeit nicht nachgehen. Also falls die oben genannte Frage nicht beantwortet oder nicht wahrheitsgemäß beantwortet wurde, bleibt das dadurch zustande gekommene bestehen.
Eine seltene Ausnahme besteht lediglich bei befristeten Arbeitsverträgen, wenn die Tätigkeit aufgrund der Schwangerschaft während der gesamten Vertragslaufzeit niemals ausgeübt werden könnte.
Auch der allgemeine Gesundheitszustand unterliegt einem besonderen Schutz. Das Abfragen früherer oder für die angestrebte Stelle bedeutungsloser Krankheiten ist stets unzulässig. Ausnahmen greifen hier vor allem bei ansteckenden Krankheiten, die eine Gefahr für Dritte darstellen könnten.
Auch der allgemeine Gesundheitszustand unterliegt einem besonderen Schutz. Das Abfragen früherer oder für die angestrebte Stelle bedeutungsloser Krankheiten ist stets unzulässig. Ausnahmen greifen hier vor allem bei ansteckenden Krankheiten, die eine Gefahr für Dritte darstellen könnten.
Ähnlich verhält es sich mit den Vermögensverhältnissen. Diese dürfen nur dann zum Thema werden, wenn finanzielle Unabhängigkeit eine zwingende Voraussetzung für die spezifische Tätigkeit ist, was eine konkrete Nachfrage durch den Arbeitgeber erforderlich macht.
Pflichten zur Offenbarung von Tatsachen
Während viele private Themen geschützt sind, gibt es auf der anderen Seite die Offenbarungspflicht für Bewerber. Diese greift bei allen Tatsachen, welche die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung erheblich gefährden oder sogar ganz ausschließen würden. In solchen Fällen muss die Person von sich aus Informationen preisgeben, die dem Arbeitsverhältnis entgegenstehen.
Ein klassisches Beispiel hierfür sind gesundheitliche Beschwerden, die die Ausübung des Berufs unmöglich machen. Ebenso müssen rechtlich relevante Fakten genannt werden, wie der Entzug des Führerscheins bei einem Kraftfahrer oder rechtskräftige Verurteilungen, wenn eine baldige Strafverbüßung bevorsteht. In diesen Situationen überwiegt das Informationsinteresse des Arbeitgebers, da die Erfüllung des Arbeitsvertrages direkt betroffen ist.
Während viele private Themen geschützt sind, gibt es auf der anderen Seite die Offenbarungspflicht für Bewerber. Diese greift bei allen Tatsachen, welche die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung erheblich gefährden oder sogar ganz ausschließen würden. In solchen Fällen muss die Person von sich aus Informationen preisgeben, die dem Arbeitsverhältnis entgegenstehen.
Ein klassisches Beispiel hierfür sind gesundheitliche Beschwerden, die die Ausübung des Berufs unmöglich machen. Ebenso müssen rechtlich relevante Fakten genannt werden, wie der Entzug des Führerscheins bei einem Kraftfahrer oder rechtskräftige Verurteilungen, wenn eine baldige Strafverbüßung bevorsteht. In diesen Situationen überwiegt das Informationsinteresse des Arbeitgebers, da die Erfüllung des Arbeitsvertrages direkt betroffen ist.
Grundsätzlich unzulässig sind alle Fragen, die den geschützten Bereich der Privatsphäre betreffen (>>>hier mehr lernen>>>) ׀ (>>>hier mehr lernen>>>).

Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.