12 Mai 2024

Arbeitsrecht: Unzulässige Fragen (1)

Die Fragen nach den Umständen, die sich aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ergeben sind generell unzulässig. 

Gemäß § 7 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen einer der Gründe aus § 1 AGG benachteiligt werden. Unter anderem auch in Bezug auf Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit (§ 2(1) AGG). Nach § 3(2) AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen einer der in § 1 AGG genannten Gründe gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen
können.

Grundsätzlich unzulässig sind alle Fragen, die den geschützten Bereich der Privatsphäre betreffen (>>>hier mehr lernen>>>) ׀ (>>>hier mehr lernen>>>).


Die Frage nach einer Schwangerschaft ist grundsätzlich unzulässig. Das gilt auch wenn es sich um eine Bewerbung auf eine Beschäftigung handelt, für die von vornherein ein gesetzliches Beschäftigungsverbot zum Schutz von Mutter und Kind besteht (§ 4(1) Mutterschutzgesetz). Die schwangere Arbeitnehmerin kann nur zu Beginn des Arbeitsverhältnisses – nicht aber dauerhaft – ihrer Tätigkeit nicht nachgehen. Also falls die oben genannte Frage nicht beantwortet oder nicht wahrheitsgemäß beantwortet wurde, bleibt das dadurch zustande gekommene bestehen.

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