In der
Regel ist ein Arbeitsvertrag nur selten komplett nichtig, weshalb
er trotz Teilnichtigkeit bestehen bleibt, um die Interessen des Arbeitnehmers
zu schützen.

Zum Beispiel verlangt § 14(4) von Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) die Schriftform für die Befristung eines Arbeitsvertrages. Fehlt die Schriftform, so ist die Abrede der Befristung nach § 125 BGB nichtig. Der Arbeitsvertrag bleibt jedoch im Übrigen davon unberührt und verliert nicht seine Gültigkeit.
Von der Teilnichtigkeit ist immer dann die Rede, wenn die einzelnen Bestimmungen eines Arbeitsvertrags gegen die geltenden Vorschriften verstoßen. Die Bestimmungen, die auf diesen Vorschriften basieren, können im Vertrag verankert werden oder das Recht des Arbeitnehmers aufgrund eines berechtigten Interesses des Arbeitgebers angemessen einschränken. So wäre beispielsweise ein Nebentätigkeitsverbot im Arbeitsvertrag nicht zulässig, da es die persönliche Handlungsfreiheit einschränkt. Nebentätigkeiten sind dem Arbeitgeber anzuzeigen und können als unzulässig angesehen werden, wenn die Haupttätigkeit darunter leidet oder wenn sie gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot verstoßen.
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