12 Mai 2024

Rechts- und aufgabenbezogenes Handeln

Handlungsbereich „Rechts- und aufgabenbezogenes Handeln“ enthält zwei Qualifikationsschwerpunkte. 

Im Qualifikationsschwerpunkt "Rechtskunde" (QS 1.1.) muss die Fähigkeit entwickelt werden, eigene rechtliche Stellung zu beurteilen sowie Gesetze und Vorschriften bei der Aufgabenerfüllung zu berücksichtigen.

Im Qualifikationsschwerpunkt "Dienstkunde" (QS 1.2.) muss die Fähigkeit entwickelt werden, Gefahren vorzubeugen und mögliche Schäden abzuwenden sowie bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung mitwirken zu können.

Die detaillierte Beschreibung der Kompetenzen ist in der folgenden Tabelle dargestellt:

QS 1.1 Rechtskunde: Fähigkeit, eigene rechtliche Stellung zu beurteilen sowie Gesetze und Vorschriften bei der Aufgabenerfüllung zu berücksichtigen

1.1.1 Einschlägige Rechtsvorschriften des Privat-, Straf-, Datenschutz-, Umweltschutz-, Betriebsverfassungs-, Arbeits- und Waffenrechts kennen

1.1.2.1 Unterschiede zwischen öffentlichem und privatem Recht, insbesondere in Abgrenzung der persönlich wahrzunehmenden und übertragenen Rechte in der Sicherheitswirtschaft zu hoheitlichen Aufgaben beachten

1.1.2.2 Rechte von Personen und Institutionen beachten

1.1.3 Verstöße gegen für die Aufgabenerfüllung grundlegende rechtliche Bestimmungen erkennen und Maßnahmen ableiten können

QS 1.2 Dienstkunde Fähigkeit, Gefahren vorzubeugen und mögliche Schäden abzuwenden sowie bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung mitwirken zu können

1.2.1 Grundsätze der Aufgabenwahrnehmung in Tätigkeitsfeldern der Sicherheitswirtschaft sowie potenzielle Gefährdungen im operativen Einsatz kennen

1.2.2 Grundsätze der Eigensicherung bei der Aufgabenerfüllung sowie des Handelns in besonderen Situationen und am Ereignis / Tatort beachten

1.2.3.1 Gefährdungspotenziale im operativen Einsatz beurteilen und Maßnahmen zur präventiven Gefahrenabwehr durchführen können

1.2.3.2 Sicherheitsrelevante Sachverhalte dokumentieren sowie Ereignismeldungen und Tätigkeitsberichte erstellen können


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