In der Rechtswissenschaft gibt es nicht die eine, allgemeingültige Definition für Recht. Je nachdem, ob man einen Anwalt, einen Philosophen oder einen Soziologen fragt, fällt die Antwort anders aus.
- Im subjektiven Sinne: Recht ist die Befugnis einer Person, etwas zu tun oder zu unterlassen.
- Im objektiven Sinne: Recht ist die Ordnung des menschlichen Zusammenlebens, deren Einhaltung durch staatlich organisierten Zwang garantiert wird.
Im Kern lässt sich Recht also als die Summe aller Regeln (Normen) definieren, die das Zusammenleben in einer Gesellschaft verbindlich ordnen. Diese Regeln werden vom Staat gesetzt und, wenn nötig, mit staatlichem Zwang durchgesetzt.
Die Rechtsordnung wird in zwei große Hauptbereiche aufteilt, die jeweils nach unterschiedlichen Prinzipien funktionieren.
Im öffentlichen Recht geht es primär um das Verhältnis zwischen dem Staat und dem Bürger. Hier herrscht der sogenannte Unterordnungsgrundsatz: Das bedeutet, der Staat tritt dem Bürger hoheitlich gegenüber, er ordnet an und der Bürger hat dieser Anordnung Folge zu leisten. Typische Rechtsgebiete, die hierunter fallen, sind das Strafrecht, das Strafverfahrensrecht, das Sozialrecht sowie das allgemeine Verwaltungsrecht.
Das Privatrecht regelt dagegen die Beziehungen von Bürger zu Bürger. Im Gegensatz zum öffentlichen Recht gilt hier der Gleichheitsgrundsatz, da sich rechtlich gleichgestellte Parteien gegenüberstehen. Niemand kann dem anderen einseitig etwas befehlen; Verträge werden zum Beispiel freiwillig geschlossen. Wichtige Teilbereiche sind das Schuldrecht, das Arbeitsrecht, das Handelsrecht sowie das Betriebsverfassungsrecht.
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