Handlungsbereich
„Gefahrenabwehr sowie Einsatz von Schutz- und Sicherheitstechnik“
enthält drei prüfungsrelevante Qualifikationsschwerpunkte (QS).
Im Qualifikationsschwerpunkt
„Brandschutz und sonstige Notfallmaßnahmen“ (QS 2.1) muss die
Fähigkeit entwickelt werden, im vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz
sowie bei sonstigen Notfallmaßnahmen mitzuwirken.
Im Qualifikationsschwerpunkt
„Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz“ (QS A2.2 + QS U2.2) muss die
Fähigkeit entwickelt werden, Maßnahmen und Regelungen zu Arbeits-, Gesundheitsschutz
und Umweltschutz in der Tätigkeit umzusetzen sowie Gefahren zu erkennen und
vorzubeugen.
Im Qualifikationsschwerpunkt
„Einsatz von Schutz- und Sicherheitstechnik“ (QS 2.3) muss die
Fähigkeit entwickelt werden, technische Einsatzmittel zu nutzen und die
Funktion von technischen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen zu überwachen
Die
detaillierte Beschreibung der Kompetenzen ist in der folgenden
Tabelle dargestellt:
„Brandschutz
und sonstige Notfallmaßnahmen“ (QS 2.1): Fähigkeit, im vorbeugenden
und abwehrenden Brandschutz sowie bei sonstigen Notfallmaßnahmen mitzuwirken. |
2.1.1
Grundsätze des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes kennen |
2.1.2
Bedeutung des vorbeugenden Brandschutzes für Gefahrenprävention verstehen |
2.1.3.1
Einhaltung von Brandschutzvorschriften überprüfen, Brandschutzeinrichtungen
überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten |
2.1.3.2
Alarmierungsaufgaben durchführen sowie bei Räumungen, Evakuierungen und
anderen Schutzmaßnahmen mitwirken können |
Arbeits-
und Gesundheitsschutz (QS A2.2): Fähigkeit,
Maßnahmen und Regelungen zu Arbeits-, Gesundheitsschutz in der Tätigkeit
umzusetzen sowie Gefahren zu erkennen und vorzubeugen |
A2.2.1
Einschlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen kennen A2.2.2
Bedeutung des Arbeits-
und Gesundheitsschutzes für eigene Tätigkeiten verstehen und akzeptieren |
A2.2.3
Einhaltung objektbezogener Arbeits- und Gesundheitsschutzvorschriften
überprüfen, Arbeitsschutzeinrichtungen überwachen sowie Gefährdungen von
Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und bei Mängeln
Maßnahmen ergreifen |
Umweltschutz
(QS U2.2): Fähigkeit, Maßnahmen und Regelungen zu Umweltschutz in der Tätigkeit
umzusetzen sowie Gefahren zu erkennen und vorzubeugen |
U2.2.1
Einschlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen kennen |
U2.2.2
Bedeutung des Umweltschutzes
für eigene Tätigkeiten verstehen und akzeptieren |
U2.2.3
Einhaltung objektbezogener Umweltschutzvorschriften überprüfen,
Umweltschutzeinrichtungen überwachen sowie Gefährdungen von Umwelt vor Ort
feststellen und bei Mängeln Maßnahmen ergreifen |
Einsatz
von Schutz- und Sicherheitstechnik (QS 2.3) Fähigkeit, technische
Einsatzmittel zu nutzen und die Funktion von technischen Schutz- und
Sicherheitseinrichtungen zu überwachen |
2.3.1.
Funktionsweise baulicher, mechanischer und elektronischer Schutz- und
Sicherheitseinrichtungen sowie der Kommunikations-, Informations- und
Dokumentationsmittel und der Feuerlöschanlagen kennen |
2.3.2
Bedeutung des pflegerischen Umgangs mit den zur Verfügung stehenden Mitteln
und Einrichtungen verstehen |
2.3.3.1
Technische Hilfsmittel auswählen und handhaben, sicherheitstechnische
Einrichtungen bedienen sowie deren Funktionsfähigkeit prüfen können |
2.3.3.2
Löschmitteln
und Feuerlöschgeräten einsetzen können |
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.